Erleidet man als Fußgänger einen Unfall und verletzt sich, macht man sich auf die Suche nach einem Schuldigen - vielleicht hätte ja einer streuen müssen, gegen den man einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch geltend machen kann. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass eine "allgemeine Glätte" vorgelegen hat. Das Vorhandensein vereinzelter Glättebildung reicht demnach nicht aus. Dieser Umstand muss von dem Verletzten unter Umständen bewiesen werden, was erfahrungsgemäß bereits zu Schwierigkeiten führen kann (BGH, Az.: III ZR 225/08).
Lag nun eine allgemeine Glätte vor, muss außerdem die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch unterlassenes Räumen oder Streuen nachgewiesen werden. Zur Räumung oder zum Streuen können z.B. Gemeinden, Städte und Privatpersonen verpflichtet sein, so die ARAG Experten. Der Umfang der Räum- und Streupflichten richtet sich danach, "ob und inwieweit die Glättebildung Maßnahmen erfordert"; eine schöne, juristische Formulierung, die so griffig ist, wie das Glatteis selber. Hinzu kommt noch, dass es zeitliche sowie räumliche Differenzierungen gibt. Es ist ein Unterschied, ob Sie Nachts um 3 Uhr auf dem Supermarktparkplatz oder um 10 Uhr auf der Fahrbahn stürzen. Fest steht, dass es keine unbegrenzte Räumpflicht gibt. Auch hierzu gibt es wieder eine präzise Eingrenzung: Die Räum- und Streupflicht ist auf den Umfang begrenzt, welcher "billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung" gebietet (BGH, Az.: VI ZR 155/70).
Bei Straßen und öffentlichen Parkplätzen beginnt die Streupflicht im Allgemeinen am Morgen und endet am Abend so gegen 20:00 Uhr. Bei Orten, an denen auch am späteren Abend noch besonderer Publikumsverkehr herrscht (z.B. Kneipen, Restaurants, Theater etc.) kann sich die Räum- und Streupflicht laut ARAG Experten aber auch auf späte Abendstunden erstrecken.
Wie oft muss gestreut werden? Der Sicherungspflichtige (Streupflichtige) ist grundsätzlich gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Auch bei fortdauerndem Schneefall oder Eisregen darf das erneute Streuen nicht unterbleiben - jedoch müssen keine zwecklosen Maßnahmen ergriffen werden. Aber gerade derartige Witterungsverhältnisse erfordern besonders intensive Streumaßnahmen - auch im Hinblick auf die Zeitabstände. Es genügt, wenn die Gefahr des Rutschens wenigstens vermindert werden kann (BGH, Az.: III ZR 88/92).
Liegen die Voraussetzungen einer Schadensersatzforderung dem Grunde nach vor, stellt sich noch die Frage nach der Höhe der Entschädigung. Sofern Gegenstände durch den Sturz kaputt gegangen sind, kann für diese in der Regel eine Entschädigung in Höhe des Zeitwerts verlangt werden. Das Schmerzensgeld richtet sich nach der Art und Schwere der erlittenen Verletzung. Hierzu gibt es weitreichende Tabellen und eine umfangreiche Rechtsprechung. Laut ARAG Experten lohnt sich meist eine kompetente Beratung.
Zu berücksichtigen ist noch, dass dem Fußgänger unter Umständen ein Mitverschulden angelastet werden kann. Denn ein Passant hat seinerseits bei erkennbaren Gefahren eine besondere Vorsicht beim Laufen walten zu lassen (BGH, Az.: III ZR 216/67).