Diese dentale Binsenweisheit gilt ganz besonders im Karneval. Dann nämlich, wenn ein Schneidezahn irrfliegendem Zuckerwerk zum Opfer fällt. So geschehen bei einem Karnevalsumzug, bei dem wie üblich kostümierte Werfer kostenlose Leckereien unter das begeisterte Volk bringen. Bei einem der fleißigen Süßigkeitenjäger fand ein solches Bonbon (der Fachmann spricht von einer Kamelle) leider nicht den Weg in den mitgebrachten Sammelbeutel (Büggel), sondern traf besagten Schneidezahn des Unglücklichen und machte diesem den Garaus. Nicht nur des abgängigen Zahnes wegen war das Geschrei anschließend groß. Nach Angaben von ARAG Experten bestand im konkreten Fall nämlich kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da den Veranstalter kein Verschulden traf. Laut richterlicher Begründung gehören Bonbon-Geschosse eben zum Karnevalsumzug und die Zuschauer müssen sich entsprechend darauf einrichten (LG Trier, AZ: 1 S 150/94).
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