Die Neuerung: Sukzessivadoption
Bei der "Sukzessivadoption" geht es darum, das von dem anderen Lebenspartner bereits adoptierte Kind später selbst zu adoptieren. Gleich zwei Verfahren diesbezüglich hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden. In beiden Fällen hatten die jeweiligen Lebenspartner Kinder aus dem Ausland adoptiert. Die bisherige Gesetzeslage versagte dann den mit ihnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden gleichgeschlechtlichen Partnern die Möglichkeit, das jeweilige Kind ebenfalls anzunehmen. Verfassungswidrig sei dies, urteilten die obersten Richter damals (1BvL 1/11, 1 BvR 3247/09). Mit der Neuregelung wird die Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner nun Gesetz.
Schon vorher erlaubt: Stiefkindadoption
Hat ein gleichgeschlechtlicher Partner bereits ein leibliches Kind aus einer vorangegangenen Beziehung, so kann der andere dieses ohne weiteres adoptieren. Voraussetzung ist, dass das Paar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzen muss.
Immer noch verboten: Gemeinsame Adoption
Die gemeinsame Adoption eines Kindes ist und bleibt (vorerst) verboten. Wie lange noch, ist fraglich, prophezeien die ARAG Experten. Denn durch die Neuregelung der Sukzessivadoption haben gleichgeschlechtliche Paare ohnehin die Möglichkeit, gemeinsam - wenn auch nicht gleichzeitig - ein Kind zu adoptieren. Warum sollte also diese Form des Adoptionsverbotes weiterhin bestehen bleiben?
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