Was sagen die eBay-Grundsätze?
eBay verweist in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für solche Probleme auf die "Grundsätze zu Systemausfällen". Dort heißt es, dass Verkäufer bei Systemausfällen von mehr als einer Stunde die Gebühren für ihre Angebote gutgeschrieben bekommen - und zwar sowohl für Angebote, die im Zeitraum des Ausfalls endeten, als auch für Angebote, die in der Stunde danach ausliefen. Dauert der Systemausfall länger als zwei Stunden, sagt eBay außerdem zu, die betroffenen Angebote um 24 Stunden zu verlängern. Letzteres scheint allerdings bei der Panne am Sonntag nicht passiert zu sein.
Trotz Ausfall: Vertrag mit Höchstbietendem
Weil gerade der Sonntagnachmittag ein beliebter Zeitpunkt für das Auktionsende ist, sind deshalb viele Auktionen zu einem Zeitpunkt zu Ende gegangen, als die Plattform für potentielle Käufer nicht erreichbar war. Die Folge: So manch ein Verkäufer wird sich geärgert haben, weil seine Auktion mit einem Höchstgebot endete, das deutlich unter dem erhofften Verkaufspreis lag. Laut ARAG Experten ändert der Systemausfall aber nichts daran, dass ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande gekommen ist und der Artikel an ihn versandt werden muss. Denn bei Versteigerungen über eBay macht der Verkäufer - anders als bei einem "normalen" Verkauf - bereits mit dem Einstellen des Artikels ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Jeder Bieter erklärt mit seinem Gebot die Annahme dieses Angebots. Wird ein höheres Gebot abgegeben, erlischt das niedrigere Gebot. Mit demjenigen, der bei Ablauf der Auktion das Höchstgebot abgegeben hat, kommt schließlich ein Vertrag zustande - egal, ob die Plattform zu diesem Zeitpunkt für weitere Bieter erreichbar war oder nicht.
Praxistipp
Sind Artikel wegen der Panne deutlich unter Wert verkauft worden, können die betroffenen Verkäufer aber unter Umständen von eBay Schadensersatz verlangen. Das kann zumindest dann der Fall sein, wenn eBay entgegen seiner "Grundsätze für Systemausfälle" die Angebote nicht verlängert hat. ARAG Experten raten Betroffenen daher, den tatsächlichen Wert des Artikels zunächst von einem Experten feststellen zu lassen, bevor sie den Artikel an den Höchstbietenden versenden. Wegen der sich daraus ergebenden Schadensersatzforderung sollten sie sich sodann an eBay wenden.
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