Strafgefangenen sind auf Verlangen Unterwäsche und Socken für einen täglichen Wechsel bereitzustellen. Im aktuell entschiedenen Fall verbüßt ein 60-Jähriger eine Freiheitsstrafe in einer westfälischen Justizvollzugsanstalt (JVA). Seitens der Anstaltsleitung sind dem Betroffenen - einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahre 1993 entsprechend - wöchentlich vier Garnituren Unterwäsche und zwei Paar Socken zur Verfügung gestellt worden. Die Bereitstellung weiterer Wäschestücke, um einen täglichen Wechsel zu ermöglichen, lehnte die JVA ab. Nach Ablehnung der begehrten Mehrversorgung durch die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt - und bekam Recht. Das angerufene Oberlandesgericht (OLG) hat die Vollzugsbehörde angewiesen, dem Betroffenen auf sein Verlangen Unterwäsche und Socken für einen täglichen Wechsel bereitzustellen. Seit der Entscheidung aus dem Jahre 1993 haben sich die allgemeinen Lebensverhältnisse und Lebensanschauungen geändert, so die Richter. Heutzutage gilt laut ARAG Experten der tägliche Wechsel von Unterwäsche und Socken als gesellschaftliche Norm (OLG Hamm, Az.: 1 Vollz (Ws) 365/14).
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