Sie haben die Wahl!
Wer in Deutschland gesetzlich rentenversichert war, steht vor der freien Wahl, wo er seinen Ruhestand verbringen möchte. Die Deutsche Rentenversicherung überweist derzeit rund 1,8 Millionen Renten in über 150 Länder. Wie hoch die Rente im Ausland ausfällt, hing lange davon ab, ob der Rentner seinen Ruhestand vorübergehend oder dauerhaft außerhalb Deutschlands genießt. Doch diese Zeiten sind seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 vorbei! Rentner, die in Deutschland Ansprüche haben, erhalten ihre Rente auch bei dauerhaftem Umzug ins Ausland in voller Höhe. Voraussetzung ist nur, dass der gewählte Altersruhesitz innerhalb der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz liegt oder es sich um ein Land handelt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Nur in Ausnahmefällen wird die Rente eingeschränkt oder gar nicht gezahlt. Rentner, die einen Umzug ins Ausland planen, sollten sich daher am besten rechtzeitig vorher bei der Deutschen Rentenversicherung informieren. Übrigens: Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt keine Kursverluste oder Bankspesen, die dadurch entstehen, dass die Rente auf ein ausländisches Konto überwiesen wird. Dadurch entstehende Abzüge gehen daher zu Lasten der Rentenempfänger.
Rente im Ausland bei verminderter Erwerbsfähigkeit?
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten diejenigen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert sind, also nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können. Ist der Betroffene voll erwerbsgemindert, steht ihm die Rente auch im Ausland zu. Anders, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen eine Teilzeitarbeit erlauben, der Arbeitsmarkt in Deutschland dies aber nicht hergibt. Die dann bewilligte volle Erwerbsminderungsrente wird nur weitergezahlt, wenn der Betroffene in einen Mitgliedsstaat der EU, in die Schweiz, nach Norwegen, Liechtenstein, Island oder in Staaten, in denen eine entsprechende bilaterale Regelung mit Deutschland besteht, auswandert. Wer woanders lebt, kommt dagegen oftmals nicht mehr in den Genuss der vollen Erwerbsminderungsrente, sondern erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, so die ARAG Experten.
Was Sie zum Thema Steuern wissen sollten
Seit dem Jahr 2005 sind auch Rentner steuerpflichtig – egal, ob sie die Rente im Inland oder im Ausland beziehen. Ob die Steuern dabei in Deutschland oder am ausländischen Ruhesitz zu zahlen sind, hängt zunächst vom Wohnsitz ab: Rentner, die nur vorübergehend ins Ausland ziehen oder die neben ihrem Auslandswohnsitz ihren deutschen Wohnsitz behalten, sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und müssen ihre Steuererklärung beim zuständigen deutschen Finanzamt abgeben. Wer dauerhaft ins Ausland zieht, ist dagegen in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig. Wo in diesem Fall die Steuern zu zahlen sind, wird durch sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, die Deutschland mit vielen Staaten geschlossen hat. Ein Nachteil für Rentner, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind: Sie kommen nicht in den Genuss des steuerlichen Grundfreibetrags von derzeit 9.000 Euro für Ledige und 18.000 Euro für Verheiratete, denn der gilt nur für Steuerzahler, die hier unbeschränkt steuerpflichtig sind. Auch die Vorteile des Ehegattensplittings gibt es für beschränkt Steuerpflichtige nicht. Wer allerdings mehr als 90 Prozent seiner Einkünfte aus Deutschland bezieht, kann den Antrag stellen, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu bleiben – und so auch weiterhin in den Genuss von Grundfreibetrag und Ehegattensplitting kommen. Der Antrag ist beim Finanzamt Neubrandenburg einzureichen, das für alle im Ausland lebenden Rentner zuständig ist.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/...