Der Fall
Klagen gegen den Lärm aus Kindergärten, Kitas oder von Spielplätzen hat der Gesetzgeber bewusst erschwert - doch was bedeutet das für die Tätigkeit von Tagespflegepersonen? Die meisten arbeiten nämlich laut Bundesverband für Kindertagespflege in den eigenen oder extra angemieteten Wohnräumen. Auch in dem konkreten Fall betreut die Mieterin in einer Kölner Wohnung mit Erlaubnis der Stadt fünf Kinder im Alter bis zu drei Jahren. Eine Nachbarin hatte dagegen geklagt und in der Vorinstanz hatte das zuständige Gericht die Tätigkeit untersagt. Die Kinderbetreuung bedeute eine "unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer oder Hausbewohner", so die Richter, denn durch die Kinderbetreuung ist mit mehr Lärm, Schmutz und einem erhöhten Müllaufkommen durch Windeln sowie vermehrten Publikumsverkehr zu rechnen.
Pro und Contra
Sehr unzufrieden war verständlicherweise die beklagte Tagesmutter mit dem Urteil, zumal sie die Unannehmlichkeiten für andere Mieter nicht höher einschätzte, als wenn in ihrer Wohnung eine kinderreiche Familie wohnte. Sie berief sich außerdem auf das geänderte Bundes-Immissionsschutzgesetz, wonach Kinderlärm grundsätzlich keine "schädliche Umweltwirkung" mehr ist. Auch habe sich die Eigentümerversammlung mehrheitlich für die Tagesmutter ausgesprochen. Allerdings - und darauf verwies die Klägerin - wurde nicht die für eine Zustimmung nötige Dreiviertel-Mehrheit erzielt. Bei der Tagesmutter-Tätigkeit handle es sich laut Klägerin um ein Gewerbe, dem gemäß der Teilungserklärung die Wohnungseigentümer mit Dreiviertel-Mehrheit hätten zustimmen müssen. Eine Tagesmutter im Haus sei eine auf Dauer angelegte und andere Belastung als eine Familie meinte also die klagende Nachbarin.
Urteil
Bei der Frage, ob es einen wichtigen Grund für die Verweigerung der Tätigkeit gibt, mussten nun laut ARAG Experten auch Aspekte wie der Zuschnitt der Wohnung, die Größe der Anlage oder der Schallschutz berücksichtigt und gegen Eigentumsrechte abgewogen werden. Die Frage, ob eine Tagesmutter für ihre Tätigkeit in einem Wohnhaus die Zustimmung der Hausgemeinschaft braucht, bleibt jedoch auch nach der Entscheidung des BGH unbeantwortet. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies heute in Karlsruhe eine Klage aus formalen Gründen zurück (Az.: V ZR 204/11).