Der Weg zum BGH
Der BGH ist das oberste deutsche Gericht im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. in allen Zivil- und Strafsachen. Wer etwa Ansprüche aus einem Kauf-, Miet- oder Reisevertrag einklagen will, kann sich nicht unmittelbar an den BGH wenden. In erster Instanz sind für seine Klage zunächst die Amtsgerichte (AG) oder die Landgerichte (LG) zuständig. Wo geklagt werden muss, hängt von der Höhe des Streitwerts ab. Wenn eine der Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegt, wird über den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz erneut entschieden - und zwar im gleichen Umfang wie in der ersten Instanz, also einschließlich einer eventuellen Beweisaufnahme. Bei einem Urteil des AG ist das LG für die Berufung zuständig. Die Berufung gegen eine Entscheidung des LG richtet sich an das Oberlandesgericht (OLG).
Revision nur wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Das Berufungsurteil der zweiten Instanz kann dann im Wege der Revision nochmals überprüft werden - allerdings nur, wenn das Berufungsgericht sie in seinem Urteil oder der BGH sie nach einer Nichtzulassungsbeschwerde der Partei zugelassen hat. Revisionsinstanz ist immer der BGH, egal, ob vorher ein LG oder ein OLG entschieden hat. Der BGH prüft in der Revision lediglich, ob die Vorinstanzen den Fall rechtlich zutreffend beurteilt haben. Eine neue Beweisaufnahme gibt es nur in Ausnahmefällen. Weil eine Revision ohnehin nur zugelassen wird, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn eine Rechtsfrage oder Gesetzesauslegung unter den Land- bzw. Oberlandesgerichten umstritten ist, geben die Revisionsurteile des BGH den unteren Instanzen eine Orientierungshilfe für künftige Entscheidungen in vergleichbaren Fällen.
Ohne Mitwirkung des Gegners geht nichts mehr
Gewinnt der Revisionskläger im Laufe des Verfahrens den Eindruck, die Entscheidung der Karlsruher Richter könnte schlecht für ihn ausfallen, konnte er bisher ein negatives Grundsatzurteil verhindern, indem er das Rechtsmittel wieder zurücknahm. Diese Möglichkeit bestand sogar noch bis zur Verkündung der Revisionsentscheidung, also auch noch nachdem die letzte mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Wer als Revisionsbeklagter kein BGH-Urteil gegen sich kassieren wollte, konnte den Anspruch des Klägers anerkennen. In diesem Fall erging von Amts wegen ein sog. Anerkenntnisurteil, das den Beklagten seinem Anerkenntnis entsprechend verurteilte, aber keine Entscheidung über die Rechtsfrage an sich traf. Mit beiden "Strategien" wurde also eine höchstrichterliche Entscheidung, die auch für vergleichbare Prozesse richtungsweisend gewesen wäre, verhindert.
Neuerung!
So einfach geht das ab 1. Januar 2014 nicht mehr: Dann gilt laut ZPO, dass der Revisionskläger die Revision nur bis Beginn der mündlichen Verhandlung einseitig zurücknehmen kann. Danach ist er auf die Einwilligung des Prozessgegners angewiesen. Und nach einem Anerkenntnis des Beklagten ergeht nur dann ein Anerkenntnisurteil, wenn der Kläger das ausdrücklich beantragt.
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