Viele Internetnutzer veröffentlichen auf Facebook, Instagram und Co. Fotos von sich – immer öfter auch recht freizügige. Es steht natürlich jedem frei, so viel Persönliches von sich preiszugeben, wie es eben gefällt. Der Wunsch nach Selbstdarstellung im Netz findet aber dort Grenzen, wo Interessen anderer, wie zum Beispiel Urheberrechte, verletzt werden. Das ist der Fall, wenn sich auf dem Körper des Abgebildeten ein Tattoo befindet. Bei den gestochenen Bildern auf der Haut handelt es sich nämlich um bildende Kunst und die genießt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) urheberrechtlichen Schutz. Eine Ausnahme kann nur dann bestehen, wenn es sich um eine ganz simple Tätowierung handelt. Im Regelfall stehen aber dem Tätowierer zunächst die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte am Tattoo zu. Dennoch können ARAG Experten auch die Träger von Tattoos beruhigen: Nur weil sich auf seinem Körper ein Kunstwerk befindet, kann das Recht des Tätowierten, ihn selbst und somit unter Umständen auch seine Tätowierungen zeigende Fotos im Internet zu veröffentlichen, nicht verwehrt werden. Vorsicht bleibt trotzdem geboten, erläutern die ARAG Experten weiter: Ist der gänzliche oder hauptsächliche Zweck der Fotografie, das Tattoo – und nicht seinen Träger – zu zeigen, betrifft dies das Urheberrecht des Tätowierers. Werden solche Fotos ohne seine Zustimmung veröffentlicht, kann dies eine Abmahnung sowie eine Unterlassungs- und Schadensersatzklage nach sich ziehen.
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