Kann ein Telefonanbieter bei einem Umzug am neuen Wohnort keinen Anschluss anbieten, haben Verbraucher nach Angaben von ARAG Experten ein außerordentliches Kündigungsrecht und kommen schneller aus ihrem Telefonvertrag heraus. Laut Telekommunikationsgesetz (TKG) gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Wer also drei Monate vor seinem Umzug kündigt, muss in der Regel nicht länger für seinen alten Vertrag zahlen. Fristbeginn für die Kündigung ist dabei nicht etwa der Tag des Umzugs, sondern der Tag, an dem das Kündigungsschreiben den Telefonanbieter erreicht. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein Telefonkunde nach Thailand zog, wo ihm sein alter Anbieter keinen Anschluss zur Verfügung stellen konnte. Der Auswanderer nutzte daraufhin sein außerordentliches Kündigungsrecht und kündigte Anfang Januar. Und obwohl sein Vertrag damit auch nach richterlicher Auffassung Ende April endete, bestand sein Anbieter auf die Gebühr für den Mai. Das unter Vorbehalt gezahlte Geld musste der Anbieter dem Ex-Kunden allerdings zurückzahlen (Amtsgericht Köln, Az.: 142 C 408/15).
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