Wer kennt diese Ansage nicht: "Momentan sind alle unsere Kundenberater im Gespräch. Der nächste freie Mitarbeiter wird Ihren Anruf entgegennehmen." Und dann ertönt eine typische Warteschleifenmusik. Ärgerlich wird es, wenn sich das Szenario minutenlang wiederholt - und die angerufene Nummer auch noch kostenpflichtig ist. Dass man für das Verharren in der Warteschleife zahlen muss, könnten aber schon bald der Vergangenheit angehören: Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass kostenpflichtige Warteschleifen künftig nur noch bei Ortsnetzrufnummern, normalen Mobilfunknummern und kostenlosen Rufnummern uneingeschränkt eingesetzt werden dürfen, so die ARAG Experten. Bei Sonderrufnummern wie etwa den 0180- oder den 0900-Nummern soll es Warteschleifen dagegen nur noch geben dürfen, wenn der Anruf ohnehin unabhängig von seiner Dauer mit einem Festpreis abgerechnet wird oder der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt. Außerdem muss der Anrufer in beiden Fällen mit Beginn der Warteschleife über deren voraussichtliche Dauer sowie darüber informiert werden, um welches der beiden Abrechnungsmodelle es sich handelt.
Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, soll der Anrufer den gesamten Anruf nicht bezahlen müssen, so die ARAG Experten. Die neuen Regeln sollen allerdings erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten der TKG-Novelle gelten. Bis dahin sieht der Entwurf vor, dass Warteschleifen bei entgeltpflichtigen Nummern nur eingesetzt werden dürfen, wenn die ersten zwei Minuten kostenlos sind.
Anbieterwechsel wird einfacher
Daneben soll die Gesetzesnovelle die Rechte der Verbraucher bei einem Wechsel des Telekommunikationsanbieters verbessern: Laut ARAG Experten soll der Anbieter bei einem Umzug verpflichtet sein, die Leistung am neuen Wohnort ohne Änderung der Vertragslaufzeit fortzuführen. Für den Fall, dass die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird, ist ein Sonderkündigungsrecht des Kunden mit einer dreimonatigen Frist vorgesehen. Bei einem Anbieterwechsel darf die Leistung außerdem maximal für einen Kalendertag unterbrochen werden. Nimmt der Kunde seine Rufnummer mit, muss die Nummer innerhalb eines Kalendertages frei geschaltet werden. Im Mobilfunk soll die Rufnummer jederzeit mitgenommen werden können.
Schutz vor heimlicher Ortung
Außerdem führt der Gesetzesentwurf bei den Datenschutzbestimmungen des TKG zusätzliche Informationspflichten zum Schutz sensibler Daten ein, erklären die ARAG Experten. Sogenannte Ortungsdiensteanbieter werden verpflichtet, den Nutzer bei jeder Standortfeststellung seines Handys mit einer Textmitteilung zu informieren. Ausnahme: Der Standort wird nur auf dem Endgerät angezeigt, dessen Standortdaten übermittelt wurden.