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Termintreue beim Zahnarzt

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wenn ein Patienten einen Termin kurzfristig verschiebt, kann von diesem nicht automatisch Schadensersatz verlangt. Das aber wollte ein Zahnarzt erwirken, der wütend über die Absage seines Patienten war. Dieser hatte einen zweistündigen Behandlungstermin nur vier Stunden vorher abgesagt und einen Ersatztermin vereinbart. Der Zahnarzt legte den Richtern eine Patientenerklärung vor, die der Beklagte unterschrieben hatte. In der Erklärung bittet er die Patienten, Terminänderungen mindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen und schreibt ferner: "Andernfalls sind wir berechtigt, Ihnen eine Ausfallzeit zu berechnen". Die Richter sahen zwar, dass der Patient eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat, verurteilten ihn aber nicht zur Zahlung eines Schadenersatzes. Der Kläger konnte nicht eindeutig belegen, dass er in der Zeit einen anderen Patienten hätte behandeln können, den er wegen des Beklagten abweisen musste, erklären ARAG Experten. Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass Patienten, die oft lange Wartezeiten hinnehmen müssen, auch keinen entgangenen Verdienst geltend machen können(OLG Stuttgart, Az.: 1 U 154/06).
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