Angemietete Tiefgaragenplätze dürfen, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, nur zum Abstellen von Autos, nicht aber zur Lagerung von Kartons genutzt werden. Ein Ehepaar hatte eine Wohnung gemietet, zu der auch ein Tiefgaragenstellplatz gehörte. Als die Vermieterin feststellte, dass das Ehepaar auf dem Tiefgaragenstellplatz Kartons und Plastikmaterial lagerte, forderte sie es auf, die Garage davon zu befreien. Die Mieter weigerten sich, die Kartons und das Plastikmaterial zu entfernen. Vor Gericht bekam die Vermieterin Recht. Grundsätzlich darf ein Mieter Garagen und Stellplätze nur im Rahmen des Vertragszweckes nutzen. Fehlt es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, ist der Umfang der Gebrauchsgewährung durch Auslegung zu ermitteln. Grundsätzlich sind derartige Stellplätze nur für das Abstellen von KFZ geeignet. Vor diesem Hintergrund stelle bereits das Einverständnis der Klägerin zum Abstellen der Fahrräder auf dem Stellplatz ein Entgegenkommen dar. Andere Gegenstände waren laut ARAG jedenfalls zu entfernen (AG München, Az.: 433 C 7448/12).
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