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Tierhalter haftet auch wenn Tier nicht in seiner Obhut ist

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Halter eines Tieres haftet für Schäden, die durch typisches Tierverhalten wie etwa das Beißen eines Hundes oder Austreten eines Pferdes verursacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Tier die Schäden verursacht, während es sich in der Obhut einer anderen Person befindet und der Halter damit keinerlei Möglichkeit hat, steuernd auf sein Tier einzuwirken. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Halterin eines Schäferhundes diesen in die Kleintierklinik des Klägers gebracht. Dort wurde der Hund für die Behandlung narkotisiert. Beim Erwachen aus der Narkose biss das Tier den Tierarzt in die rechte Hand und verursachte schwere Verletzungen. Für diese Verletzungen verlangte der Tierarzt erheblichen Schadensersatz und Schmerzensgeld Die beklagte Hundehalterin meinte, für die Schäden nicht einstehen zu müssen, weil sie keine Möglichkeit gehabt hätte, auf ihren Hund Einfluss zu nehmen. Doch allein der Umstand, dass der Halter sein Tier zum Zweck der Behandlung oder ähnliches in die Obhut einer anderen Person gibt, führt laut ARAG Experten nicht dazu, dass seine Haftung ausgeschlossen ist. Die Haftung des Tierhalters besteht unabhängig von der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Allerdings kann die Haftung beschränkt werden. Da Hunde während des Erwachens aus der Narkose mitunter außergewöhnlich und aggressiv reagieren würden, hätte der Tierarzt im konkreten Fall besonders vorsichtig sein müssen. Da er dies nicht war, konnte er nur einen Teil der geltend gemachten Schäden ersetzt verlangen (OLG Celle Az.: 20 U 38/11).
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