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Tierischer Lärm

(lifePR) (Düsseldorf, )
Bekanntlich benehmen sich einige Nachbarn sprichwörtlich wie Hund und Katze. Oft müssen dann die Gerichte den Frieden zwischen den Anrainern wieder herstellen. Was aber, wenn wirklich Hund, Katze oder andere Haustiere das nachbarschaftliche Idyll mit tierischem Lärm (zer)stören? ARAG Experten geben Auskunft:

Hunde auf dem Land

Des Menschen bester Freund ist bekanntlich der Hund. Es gibt aber einen ganz bestimmten Menschenschlag, der sich von den liebenswerten Bellos immer wieder gestört fühlt - Nachbarn! Darum urteilte das Landgericht Mainz (Az.: 6 S 87/94), dass auch in ländlichen Gebieten ein Hundehalter sicherzustellen hat, dass die Nachbarn zwischen 22 Uhr abends und sieben Uhr morgens sowie zwischen 13 und 15 Uhr nicht durch übermäßiges Hundegebell gestört werden. Die Frage, wie die Hundehalter ihren vierbeinigen Lieblingen die Uhr beibringen, ließen die Richter allerdings offen.

Hundegebell in der Stadt

Schallt das unangenehme Hundegebell in ländlichen Gegenden oft vom nächstgelegenen Bauernhof herüber, so wohnt man mit dem Dauerkleffer in der Stadt auch schon mal Tür an Tür. Das zerrt dann so sehr an den Nerven, dass die Amtsgerichte Rheine (Az.: 14 C 731/97), Hamburg (Az.: 49 C 165/05) und Potsdam (Az.: 26 C 76/00) unisono entschieden haben, in besonders schlimmen Fällen sei sogar eine Mietminderung wegen Hundegebell aus der Nachbarwohnung vertretbar. Aber auch die Vermieter sind den Unruhestiftern nicht schutzlos ausgeliefert. Ist der Hundehalter uneinsichtig oder gelingt es ihm nicht, seinem Vierbeiner Manieren beizubringen, hat der Vermieter die Möglichkeit, den Kleffer samt Herrchen kurzfristig vor die Tür zu setzen.

Ärger auf Samtpfoten

Beeinträchtigungen durch zu laute Katzen dürften eher die Ausnahme sein. Das bedeutet aber nicht, dass man sich über Nachbars Haustiger nicht ärgern kann. Zwar muss man freilaufende Katzen im Garten bis zu einer gewissen Anzahl in der Regel dulden; das gilt aber nicht immer. So entschied das Landgericht Bonn (Az.: 8 S 142/09), dass die Kläger Verunreinigungen nicht hinnehmen müssten, wenn die Katzen zum Beispiel auf großen Terrassenflächen keine Möglichkeit haben, ihre Hinterlassenschaften zu verscharren.

Kündigung trotz Erlaubnis

Unter Haustierhaltung verstehen Mieter und Vermieter oft nicht das gleiche. Die Meinungsverschiedenheiten beginnen schon bei der Anzahl der Tiere. Ist im Mietvertrag die Haltung von Katzen ausdrücklich erlaubt, bedeutet das nicht, dass den Mietern die Eröffnung eines privaten Tierasyls gestattet werden muss. Das meinten wohl auch die Richter des Landgerichts Aurich (Az.: 1 S 275/09): Sie ließen eine Wohnungskündigung zu, weil in der fraglichen Wohnung 15 Katzen gehalten wurden.

Das liebe Federvieh

Doch nicht nur Hund und Katze bieten Nachbarn Grund zum Streiten. Wenn auch die meisten Mitmenschen ein frisches Frühstücksei zu schätzen wissen, so ist das Gegacker der Erzeuger weit weniger beliebt. Handelt es sich bei den von Hühnern ausgehenden Geräuschen um eine unzumutbare Belästigung, kann ein angerufenes Gericht die Hühnerhaltung untersagen. Das Oberlandesgericht Celle (Az.: 4 U 37/87) hat einen derartigen Fall zumindest so entschieden. Was für das Gegacker der Hühner gilt, kann für das Krähen des Hahns nicht falsch sein, meinten dann auch die Landgerichte Hildesheim (Az. 7 S 541/89) und München (Az.: 23 O 14452/86) und untersagten den dort ansässigen Hähnen das Krähen zur Unzeit. Aber hier scheiden sich offenbar die Geister. Jedenfalls hielten die Richter des Landgerichts Kleve (Az.: 6 S 311/88) den Weckruf eines Hahns in ihrem ländlichen Zuständigkeitsbereichs auch schon vor 3 Uhr morgens für zumutbar.
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