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Tierischer Nachlass

Können Tiere im Testament bedacht werden?

(lifePR) (Düsseldorf, )
Viele ältere Menschen nehmen einen tierischen Gefährten zu sich nach Hause, um den Alltag nicht ganz alleine verbringen zu müssen. Bei einem Todesfall bleiben dann nicht nur die materiellen Dinge zurück, sondern auch die Tiere des Erblassers. In solchen Fällen tauchen viele Fragen auf: Wer ist jetzt für Hund oder Katze verantwortlich? Können Tiere eigentlich im Testament bedacht werden? Wie kann man im Falle des Ablebens sicherstellen, dass es dem Haustier weiterhin gut geht? ARAG Experten geben Antworten:

Sache oder Familienmitglied?

Tiere sind gemäß § 90a Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Sachen, wobei gemäß Satz 3 die für Sachen geltenden Vorschriften auf sie anwendbar sind. Klingt paradox, bedeutet aber nichts anderes, als dass Haustiere vererbbar sind und im Erbfall genau wie andere Gegenstände zum Nachlass gehören. Da die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (Rechtsfähigkeit) nur dem Menschen zugesprochen wird, kann ein Haustier aber selbst nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer sein!

Wer pflegt das Tier?

Wer also nach seinem Tod sicherstellen möchte, dass sein Haustier gut versorgt wird, sollte in einer letztwilligen Verfügung entsprechende Vorkehrungen treffen und eine bestimmte Person zur Pflege bestimmen. Dieser als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzten Person sollten dann genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um zu vermeiden, dass sie das Erbe ausschlägt. Zudem erhält die das Tier pflegende Person einen steuerrechtlichen Vorteil, da bei einer Auflage zur Pflege in der letztwilligen Verfügung durch den Erblasser die Aufwendungen für das Haustier als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftssteuer abgezogen werden können (BFH, Az.: II B 149/08). Um sicher zu gehen, dass die Auflage auch entsprechend den Wünschen des Erblassers erfüllt wird, kann man einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Für den Fall, dass die ausgesuchte Person das Haustier nicht pflegen will oder kann, sollte zusätzlich jemand als Ersatz bestimmt werden.

Hund und Katze für die Erbengemeinschaft Als Erbe eines Haustiers, über das es keine Regelungen durch den Erblasser gibt, wird wie mit jedem anderen Nachlassgegenstand verfahren, das heißt, der Erbe wird Eigentümer. Ist man Teil einer Erbengemeinschaft, muss man sich mit den anderen Miterben auseinandersetzen. Um zu vermeiden, dass im Rahmen dieser Auseinandersetzung das Haustier veräußert werden muss, wenn keine Einigkeit hergestellt werden kann, sollte eine gegenständliche Teilauseinandersetzung stattfinden, bei der einer der Erben (soweit möglich) das Tier zu sich nimmt. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass Hund oder Katze des Erblassers nicht in falsche Hände gerät oder im Tierheim landet.

Praxistipp

Sollten Sie ein Haustier haben, für das Sie Vorkehrungen treffen möchten, empfehlen ARAG Experten, ein entsprechendes Testament aufzusetzen. Im Optimalfall sollte man schon vor der testamentarischen Bestimmung mit der Person, die sich nach dem Erbfall um das Haustier kümmern soll, darüber sprechen. So kann sich schon im Vorfeld klären lassen, ob die Person überhaupt dazu bereit ist und unter welchen Bedingungen.

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