EU-Richtlinie
Für Timesharing-Verträge wurde bereits im Jahr 2009 eine EU-Richtlinie (Richtlinie 2008/122/EG) verabschiedet, die bis zum 23. Februar 2011 europaweit in nationales Recht umgesetzt werden musste. Deutschland ist dieser Verpflichtung nunmehr nachgekommen. ARAG Experten hatten vor solchen Verträgen wegen vieler Rechtsunsicherheiten bisher immer gewarnt. Mit der Neuregelung sollen die Missstände der alten Timesharing-Richtlinie aus dem Jahr 1994 aber beseitigt und so der Verbraucherschutz gestärkt werden.
Rücktrittsrecht
Nach der alten Timesharing-Richtlinie stand dem Verbraucher nur beim Abschluss eines Timesharing-Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 3 Jahren ein Rücktrittsrecht zu. Diese Schutzvorschriften wurden in der Praxis dann dadurch umgangen, dass etwa die Vertragslaufzeiten vertraglich auf 35 Monate festgesetzt oder aber Jahresverträge mit vertraglich geregelter beliebiger Verlängerungsmöglichkeit abgeschlossen wurden. Verbraucher konnten damit von ihrer Rücktrittsmöglichkeit keinen Gebrauch machen und die Anbieter weigerten sich, sie aus den Verträgen zu entlassen. Dieser Praxis wurde nun ein Riegel vorgeschoben, indem die neue Timesharing-Richtlinie auch auf Verträge mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr Anwendung findet. Zudem bestimmt die Richtlinie, dass die vertraglich vereinbarten Verlängerungsmöglichkeiten bei der Berechnung der Vertragslaufzeit mit berücksichtigt werden müssen. Außerdem wurde der Anwendungsbereich über die klassischen Timesharing-Verträge hinaus auf langfristige Urlaubsprodukte wie Preisnachlässe und Vergünstigungen im Zusammenhang mit einer Unterkunft (z. B. Ferienclubmitgliedschaften) und Wiederverkaufs- und Tauschverträge erweitert. Erfasst werden jetzt auch Nutzungsrechte an beweglichen Übernachtungsunterkünften, wie z. B. Wohnwagen und Hausbooten. In all diesen Fällen steht dem Verbraucher nach Abschluss des Vertrages ein 14tägiges Widerrufsrecht zu. Diese Frist verlängert sich, wenn der Verkäufer über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt oder wenn er die gesetzlich vorgegebenen Informationspflichten nicht erfüllt.
Informationspflichten
Der Verkäufer muss dem Verbraucher künftig unter Verwendung EU-einheitlicher Formulare in der Sprache des Verbrauchers ausführlich die Vertragsdetails erklären. Auch wurde ein Anzahlungsverbot festgeschrieben. Demnach darf der Verkäufer vom Verbraucher während der Widerrufsfrist keine Anzahlung verlangen oder eine solche entgegennehmen. Bei Einladungen zu Werbe- und Verkaufsveranstaltungen muss er zudem deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinweisen.
Kosten
Da es bekanntlich kein Licht ohne Schatten gibt, sind durch die Neuregelung nicht alle Probleme beseitigt worden. Ungelöst blieb das Problem der steigenden Verwaltungskosten: Die Verwaltungskosten steigen häufig jährlich in einem erheblichen Umfang an, ohne dass der Verbraucher sich dagegen zur Wehr setzen kann. Eine Kündigung des Vertrages scheitert in diesen Fällen meist an der vereinbarten Vertragslaufzeit und der fehlenden Kündigungsmöglichkeit. Trotz des jetzt verbesserten Verbraucherschutzes ist bei Abschluss derartiger Verträge also immer Vorsicht geboten, mahnen ARAG Experten auch weiterhin. Stets muss zudem beachtet werden, dass meist noch die Kosten für die Anreise und die ständig steigenden Kosten der Verpflegung hinzukommen. Eine Pauschalreise könnte für den wohlverdienten Urlaub daher oft die wirtschaftlichere Alternative darstellen.