Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 979275

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Jennifer Kallweit +49 211 9633115
Logo der Firma ARAG SE

Traumhafte Verbrauchertipps

ARAG Experten mit kuriosen Urteilen und Fun-Facts zum Weltschlaftag

(lifePR) (Düsseldorf, )
 

Im Doppelbett besser zu zweit
Nach knapp zwei Jahren bildete sich in der Mitte des teuren Boxspring-Doppelbettes bereits eine Kuhle. Daraufhin verlangte der Käufer sein Geld zurück. Doch das Möbelhaus weigerte sich. Zu Recht, wie die ARAG Experten betonen. Denn ein Doppelbett ist auf zwei Schläfer ausgelegt und daher durch nur eine Person fehlbelastet. Einen Mangel wollten auch die Richter nicht erkennen und wiesen die Klage des Solo-Schläfers ab (Landgericht Koblenz, Az.: 6 S 92/18).

Don’t drink and drive: Rausch im Auto ausschlafen
Wer ein Gläschen über den Durst getrunken hat, sollte unbedingt im Auto übernachten, bevor er betrunken nach Hause fährt. Das ist rechtlich absolut in Ordnung. Allerdings geben die ARAG Experten hierbei zu bedenken, dass man seinen Rausch besser nicht auf dem Fahrersitz ausschlafen sollte. Alles, was so aussieht, als wolle man direkt losfahren oder als sei man gerade gefahren, kann im Zweifel harte Strafen nach sich ziehen. Selbst wenn der Schlüssel im Zündschloss steckt, kann dies als Fahrversuch gewertet werden. Und außerdem: Auf der Rückbank ist es ohnehin gemütlicher! Wer allerdings so viel gezecht hat, dass er auch am nächsten Morgen noch nicht wieder fahrtüchtig ist, sollte gleich ins Taxi steigen. In einem konkreten Fall hatte ein Mann, der seinen Rausch in seinem Auto auf einem Parkplatz ausschlief, einen Atemalkoholwert von 2,62 Promille. Ungeachtet dessen wollte der Berufspendler am nächsten Morgen zur Arbeit fahren, wie er der kontrollierenden Polizei kundtat. Daraufhin ordnete die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten an (Verwaltungsgericht Trier, Az.: 1 K 10622/17.TR).

Wenn Richter den Schlaf der Gerechten schlafen
Die Augen geschlossen, das Haupt gesenkt, die Atmung gleichmäßig und ruhig. Alles deutete darauf hin, dass der ehrenamtliche Richter während der Verhandlung schlief. Daraufhin beschwerte sich die Vertreterin der Beklagten vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass das Gericht durch den schlafenden Richter nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Wann jemand tatsächlich schläft, bewertet das BVerwG laut ARAG Experten allerdings sehr streng. Die erwähnte entspannte Haltung reicht dazu nicht aus, weil sie auch ein Ausdruck tiefer Konzentration sein könnte. Ein tatsächliches Einschlafen kann nur angenommen werden, wenn es zusätzliche, sichere Anzeichen dafür gibt, wie beispielsweise hörbares Atmen oder gar Schnarchen oder ein ruckartiges Aufrichten und dabei fehlende Orientierung (BVerwG, Az.: 6 C 141.82).

Die perfekten Einschlaflieder
43 Prozent der Deutschen haben Probleme beim Einschlafen. Dabei gibt es ein einfaches Mittel gegen Schlafprobleme: Laut einer dänischen Studie helfen bestimmte Lieder, um schnell und problemlos in die Welt der Träume abzutauchen. Dabei wurden 150.000 Songs von mehr als 450 Künstlern analysiert. Laut ARAG Experten ist Gewinnerin unter den Einschlafsongs Lana del Rey mit ihrem Stück „Norman Fucking Rockwell“, gefolgt von Billie Eilish mit dem Lied „Everybody Dies“. Platz drei der einschläfernden Klänge liefert Adeles Song „Make You Feel My Love“. Ebenfalls einschläfernd wirken die Songs „Night“ von Frank Sinatra oder Pharell Williams Hip-Hop-Song „Lost Queen“. Die Merkmale guter Einschlaflieder sind laut Studie, dass sie kaum tanzbar sind, wenig Energie ausstrahlen, leise und möglichst wenig Sprechanteile haben, dafür aber möglichst viele akustische Anteile. Übrigens: Auch Gerichtsurteile können eine einschläfernde Wirkung haben. Und zwar vorgelesen als Podcast. Die ARAG Experten empfehlen dabei vor allem die Langfassungen der Urteile im Volltext. Spätestens bei der Begründung der Entscheidung sollten Hörer im Land der Träume angekommen sein.

Ewig schlafende Arbeitnehmer
Gleich mehrfach war die Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit eingeschlafen und dabei erwischt worden. Es folgte eine Abmahnung. Nach weiteren Nickerchen in der Folgezeit, verbunden mit dem Verdacht auf Alkohol am Arbeitsplatz, wurde es dem Chef zu bunt. Er kündigte der Schlafmütze fristlos. Doch eine Kündigungsschutzklage der Frau war erfolgreich und sie behielt ihren Arbeitsplatz. Die Müdigkeit blieb allerdings und so gab es einen erneuten Vorfall, bei dem die Mitarbeiterin schlief, anstatt zu arbeiten. Dem angeordneten Alkoholtest entzog sie sich, indem sie vorzeitig den Arbeitsplatz verließ, nicht ohne sich ordnungsgemäß aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem auszubuchen. Erneut flatterte ihr daraufhin eine fristlose Kündigung , diesmal verbunden mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung, ins Haus. Beim zweiten Mal blieb ihre Klage erfolglos. Auch ihre lange Betriebszugehörigkeit stimmte die Richter nicht um, vielmehr hegten sie den Verdacht, dass es weitere Pflichtverletzungen geben würde. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es trotz mehrfacher Vergehen keinen Grund für eine fristlose Kündigung gab. Denn eine schwerwiegende Pflichtverletzung in Form von Arbeitszeitbetrug, wie vom Arbeitgeber gefordert, lag nicht vor, da sich die müde Mitarbeiterin bei ihrer Flucht vor dem angeordneten Alkoholtest ordentlich ausgestempelt hatte. Sie musste daher bis zum Ende ihrer Kündigungsfrist weiterbeschäftigt werden (Arbeitsgericht Cottbus, Az.: 6 Ca 652/09).

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.