Zugegebenermaßen ist der zeitweilige Entzug der Fahrerlaubnis eine unangenehme Sache. Richtig schwierig wird es, wenn die Fahrerlaubnis einem Berufskraftfahrer entzogen wird. Darum lassen sich Taxi-, Bus- oder LKW-Fahrer gerne den ein oder anderen Trick einfallen, um nach einer Alkoholfahrt den Führerschein nicht abgeben zu müssen - oder ihn zumindest sehr schnell wiederzubekommen. Eine Möglichkeit bieten unter Umständen im Ausland erworbene Führerscheine, denn dort sind oft die Bestimmungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis weniger streng als in Deutschland. Doch ganz so einfach geht das laut ARAG Experten nicht! In einem aktuellen Fall wurde einem Mann 1997 wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen. Die 2005 in den Niederlanden erworbene Fahrerlaubnis hatte er 2006 in Tschechien in einen tschechischen Führerschein umgetauscht. Mit diesem Führerschein arbeitete er in der Folge in Deutschland als Lkw-Fahrer. Nachdem die Führerscheinstelle im Oktober 2015 durch das tschechische Verkehrsministerium Mitteilung darüber erhalten hatte, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheines dort keinen Wohnsitz hatte, stellte der Landkreis fest, dass der Antragsteller in Deutschland nicht mit der tschechischen Fahrerlaubnis fahren dürfe und beabsichtigte, nach der Vorlage des Führerscheines dort einen Sperrvermerk anzubringen. Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Trier. ARAG Experten erläutern, dass der LKW-Fahrer nach der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung nicht berechtigt ist, mit einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Fahrzeuge zu führen, da er zum Zeitpunkt des Erwerbs des Führerscheines nicht in Tschechien, sondern in Deutschland gewohnt hat (VG Trier, Az.: 1 L 270/16.TR).
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