Ein Hausbesitzer stellte Mitten letzten Jahres fest, dass der Nachbar begonnen hatte, auf der Außenwand seines Gebäudes eine rund 12 Zentimeter starke Isolierung aufzubringen, die nach dem Aufbringen des Putzes mit einer Gesamtdicke von 15 Zentimetern in sein Grundstück hineinragen und die Einfahrt des Klägers verengen würde. Die beabsichtigte Dämmschicht sollte eine Fassadenfläche von ungefähr 253 Quadratmetern bedecken. Nachdem der Hausbesitzer den Dämmmaßnahmen erfolglos widersprochen hatte, ging er gerichtlich vor und bekam Recht. Laut OLG hat der Kläger gegen seinen Nachbarn einen Unterlassungsanspruch. Er müsse die in sein Grundstück hineinragende Isolierungsmaßnahme nicht als Überbau dulden. Ein Nachbar hat den Überbau u.a. dann zu dulden, wenn der Grundstückseigentümer bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut habe, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last falle, erklären ARAG Experten. Im vorliegenden Fall lag jedoch eine grobe Fahrlässigkeit vor, da der Nachbar sich nicht darüber vergewissert habe, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehöre und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreite. Eine Duldungspflicht war unter keinem Gesichtspunkt gegeben, so dass der Nachbar seine Dämmarbeiten abbrechen musste (OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 121/09).
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