Im jetzt entschiedenen Fall ragte von dem (Eck)Grundstück des Klägers Baum- und Heckenbewuchs auf angrenzende öffentliche Straßen. Nachdem trotz zweimaliger Aufforderung zum Rückschnitt ein solcher unterblieb, beauftragte die beklagte Straßenbaubehörde damit einen Gartenbaubetrieb. Dieser stellte der Beklagten Kosten in Höhe von 525,39 Euro in Rechnung.
Diese Kosten verlangte die Beklagte vom Kläger erstattet, der dagegen mit Widerspruch und Klage vorging. Der Kläger machte geltend, eine vorherige Aufforderung zum Rückschnitt nicht erhalten zu haben. Dieser sei auch nicht nötig gewesen, weil entsprechende Arbeiten erst im Jahr zuvor durchgeführt worden seien. Im Übrigen seien die von dem Unternehmer angegebenen Kosten hinsichtlich des Personaleinsatzes und des auf eine Deponie verbrachten Schnittgutvolumens nicht verständlich. Das VG Mainz wies die Klage überwiegend ab. Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb der Ortslage sei nach dem Landesstraßengesetz verpflichtet, den von seinem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, so könne die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung die Beseitigung des überhängenden Bewuchses veranlassen und die dabei entstandenen Kosten gegenüber dem Eigentümer geltend machen, ergänzen ARAG Experten (VG Mainz, Az.: 3 K 363/17.MZ).