Überschreitet eine Rechnung einen Kostenvoranschlag für Bauarbeiten um 10 Prozent, hat der Bauherr keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Fall: Eine Bauherrin hatte eine Fensterfirma mit dem Einbau von Fenstern beauftragt. Grundlage des Auftrags war ein Kostenvoranschlag, der Kosten in Höhe von 22.400 Euro vorsah. Die Schlussrechnung belief sich jedoch auf 27.100 Euro. Die Bauherrin bezahlte daraufhin nur den Angebotspreis und vertrat die Auffassung, dass die Differenz von 10 Prozent erheblich sei und daher nicht gezahlt werden müsse. Dies wollte die Fensterfirma nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Das Landgericht Coburg gab der Klage der Handwerker im wesentlichen statt. Denn in der Schlussrechnung war eine Position enthalten, die es in dem Kostenvoranschlag nicht gab, erläutern ARAG Experten. Bei der Frage, ob eine den Schadensersatzanspruch begründende wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vorgelegen habe, hätten in der Schlussrechnung ausgewiesene Arbeiten im Wert von 2.300 Euro nicht berücksichtigt werden dürfen, weil diese nicht im Angebot der Klägerin enthalten gewesen seien und auf Zusatzaufträgen der Beklagten beruht hätten. Die maßgebliche Preiserhöhung habe sich deshalb auf 2.400 Euro oder ungefähr 10 Prozent belaufen. Darin war aber nach Auffassung des Gerichts noch keine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags zu sehen(LG Coburg, Az.: 12 O 81/09).
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