Dank Digitalisierung ist es Anwälten laut Auskunft der ARAG Experten seit 2022 vorgeschrieben, Anhänge digital über das elektronische Anwaltspostfach (beA) an Gerichte zu senden. In einem konkreten Fall legte ein Anwalt im Namen seines Mandanten auf diesem Weg Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg ein. Die Betreffzeile lautete „Berufungsbegründung“. Damit kam die virtuelle Poststelle des Gerichts offenbar nicht zurecht. Das Problem: Der Justizrechner mochte keine Umlaute und war daher über das „ü“ gestolpert. Es kam zu einem Übermittlungsfehler. Die Folge: Das Dokument kam nicht an und die Berufung wurde abgelehnt, weil die Frist nicht eingehalten worden sei. Der Anwalt wollte dieses vermeintliche Fristversäumnis nicht auf sich sitzen lassen und schickte alle Dokumente inklusive Screenshot der ersten Übermittlung auf allen Kanälen erneut, schließlich sogar per Fax – allein um zu beweisen, dass er die Berufung ordnungsgemäß abgesandt hatte. Doch das Gericht blieb stur. Erst der Bundesgerichtshof brachte den hart erkämpften Erfolg und stellte fest, dass elektronische Dokumente auch Umlaute enthalten dürfen, ohne dass dies zu einem Fristversäumnis führt, wenn der Rechner den Umlaut nicht erkennt (BGH, Az.: VI ZB 25/20).
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