Der Gedanke könnte durchaus löblich gewesen sein, wurde vom Arbeitsamt jedoch nicht entsprechend honoriert. Ein 51-Jähriger Erwerbsloser, der sich zudem noch in einem Insolvenzverfahren befand, sah ein, dass es mit seinem Umgang mit Geld nicht zum Besten bestellt war. Daher bat er seine langjährige Vermieterin, seine Finanzen zu verwalten und ihm lediglich bei Bedarf Geld auszuzahlen. Dies sah das zuständige Arbeitsamt als Zeichen für eine bestehende Bedarfsgemeinschaft und verweigerte dem Betroffenen die Zahlung von Arbeitslosengeld II, da die Bevollmächtigte ja finanziell durchaus abgesichert sei. ARAG Experten erklären allerdings, dass diese Beurteilung rechtswidrig ist, da lediglich ein gemeinsames Konto keine ausreichende Grundlage für eine Bedarfsgemeinschaft bildet, zumal die Parteien nichtmals in einer gemeinsamen Wohnung oder einer Partnerschaft leben. Dies sahen die zuständigen Richter genauso und verpflichteten das Amt zur vorläufigen Zahlung (LSG Hessen, Az.: L 7 AS 282/07 ER).
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