Bei unbefugten Abhebungen mit einer EC-Karte und Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) spricht laut ARAG der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN grob unsorgfältig verwahrt hat. Im konkreten Fall verklagte eine 76-jährige Kundin ihre Bank auf Rückbuchung zu Unrecht erfolgter Abhebungen von ihrem «Aktiv-Sparcard-Konto», für das sie eine Karte erhalten hatte. Damit können unter Eingabe der PIN Geldabhebungen von Bankautomaten vorgenommen werden. Als die Klägerin 2011 in Spanien Urlaub machte, stellte sie am 02.12. um 12.28 Uhr fest, dass sich ihr Geldbeutel einschließlich der Sparcard nicht mehr in ihrer Handtasche befand. Sie veranlasste deshalb sofort die Sperrung der Karte, die ihr um 13.03 Uhr von der Bank bestätigt wurde. Allerdings waren zuvor bereits insgesamt 2.000 Euro abgehoben worden. Die Klägerin meinte, die Abhebung könne nur durch elektronische Manipulation mittels Skimming erfolgt sein. Das AG München hat jedoch entschieden, dass die Klägerin ihr Geld nicht zurückerhält. Ein vernommener Zeuge hatte erläutert, dass technisch die Abhebung durch eine natürliche Person mittels Eingabe der PIN stattgefunden haben muss. Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen PIN zeitnah nach dem Diebstahl spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe, erläutern ARAG Experten die Entscheidung (AG München, Az.: 121 C 10360/12).
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