Voraussetzungen
Grundvoraussetzung für den erfolgreichen Widerruf ist, dass bei Vertragsschluss eine falsche oder gar keine Belehrung zum Widerruf übermittelt wurde. Dadurch hat faktisch nie eine Frist für einen Widerruf des Vertrages begonnen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass es sich immer um entgeltliche Verträge - bei denen also eine Zahlung vereinbart wurde - zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher handeln muss. Außerdem muss der Widerruf von der Person erklärt werden, die seinerzeit auch den Vertrag geschlossen hat.
Konkrete Schritte für einen Widerruf
Ein wirksamer Widerruf benötigt nach Auskunft der ARAG Experten nur einen einzigen Satz: "Hiermit widerrufe ich den Vertrag vom ... (hier steht das Datum)." Der Vertrag muss allerdings über eine Rechnungs-, eine Kunden- oder sonstige Nummer eindeutig zuzuordnen sein. Die ARAG Experten empfehlen, den Einlieferungsbeleg der Post gut aufzubewahren bzw. einen Widerruf per Brief am besten per Einwurf-Einschreiben zu verschicken. Wann die Ware bzw. der Brief beim Empfänger eingeht, ist unerheblich - solange der Verbraucher das rechtzeitige Absenden bis Samstag, 27. Juni, 0.00 Uhr, beweisen kann.
Der neue Widerruf
Die neuen Regeln zum Widerrufsrecht wurden am 13. Juni 2014 eingeführt. Demnach ist ein Widerruf nicht mehr unbefristet möglich. Zwar beginnt auch nach neuem Recht die Frist zum 14-tägigen Widerruf erst, wenn der Kunde über diese Möglichkeit belehrt wurde. Aber die ARAG Experten weisen darauf hin, dass jetzt - unabhängig von der Korrektheit der Belehrung - das Widerrufsrecht nach einem Jahr und 14 Tagen erlischt. Betroffene sollten daher möglichst sofort klären, ob es noch Verträge gibt, bei denen ein Widerruf in Frage kommt.
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