Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt bei einer Firma beschäftigt, in der keine Betriebskantine existierte. Während seiner 30-minütigen Mittagspause fuhr er gerade mit dem Motorrad zu seiner damaligen Freundin, um bei ihr zu Mittag zu essen, als er verunglückte und sich erheblich verletzte. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Unter Berücksichtigung der langen Fahrtzeit seien nur wenige Minuten zur Essenseinnahme verblieben. Die Entfernung zur Wohnung der Freundin sei da-her unverhältnismäßig weit gewesen, so ihre Argumentation. Auch habe im Vordergrund die Motivation gestanden, die Mittagspause mit der Freundin zu verbringen. Das Sozialgericht Koblenz verurteile die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung des Unfalls als Arbeitsunfall. Das LSG wies die hiergegen erhobene Berufung zurück. Unfallversicherungsschutz bestehe grundsätzlich auch auf dem Weg zur Essensaufnahme, die der Erhaltung der Arbeitskraft diene. Hier sei die Einnahme des Mittagsessens auch neben dem Besuch der Freundin ein zumindest gleichwertiger Grund und damit ursächlich für das Zurücklegen des Weges gewesen, so das LSG. Einem Arbeitnehmer könne grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wie er seine zur freien Verfügung stehende Arbeitspause einteile, erläutern ARAG Experten. Eine zeitliche Obergrenze für den Weg zum Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz aus-scheide, existiere daher nicht (LSG Rheinland-Pfalz L 2 U 105/09).
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