So viel Unterhalt bekommen Schüler
Wohnen Schüler mit 18 Jahren noch zu Hause und sind nicht verheiratet, haben sie weiterhin Anspruch auf Unterhalt. Wie viel das ist, hängt vom Einkommen der Eltern ab und wird in der Düsseldorfer Tabelle festgehalten, die jährlich angepasst wird. Aktuell liegt der Mindestunterhalt bei 530 Euro im Monat. Je mehr die Eltern verdienen, desto höher fällt auch der Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle aus. Volljährige Kinder können ihren Unterhalt in bar verlangen, allerdings kann bei getrennt lebenden Eltern der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, seinen Unterhaltsanteil mit Kosten für Wohnen, Essen und Taschengeld verrechnen.
Volljährige Kinder, die nicht mehr zu Hause wohnen, sondern einen eigenen Hausstand führen, haben Anspruch auf 860 Euro monatlich - egal, wieviel die Eltern verdienen. Darin sind 300 Euro Unterkunftskosten enthalten. Je nach Einkommensverhältnissen müssen beide Eltern diesen Betrag anteilig aufbringen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass Studiengebühren und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht in diesem Regelsatz enthalten sind.
Unterhalt während der Ausbildung
Auch während der Ausbildung bekommen volljährige Kinder Unterhalt von beiden Elternteilen. Doch die ARAG Experten weisen einschränkend darauf hin, dass nur die erste Ausbildung finanziert werden muss. Allerdings gesteht der Gesetzgeber jungen Menschen zu, sich zu irren oder die Meinung zu ändern. So müssen die Eltern auch weiterhin Unterhalt zahlen, wenn das Kind den Lehrberuf wechselt. 18 Monate haben Auszubildende für diese Entscheidung Zeit. Muss die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden, zahlen die Eltern auch für die zweite Ausbildung.
Möchte das Kind nach seiner Ausbildung doch noch studieren, so hängt die weitere Unterhaltspflicht der Eltern davon ab, ob das Studium inhaltlich mit der Lehre in Zusammenhang steht. Ein klassischer Fall für weitere Unterhaltszahlungen ist z. B. die Banklehre, der ein Betriebswirtschaftsstudium folgt. So lange es einen nachvollziehbaren, sinnvollen Zusammenhang zwischen Lehre und Studium gibt, müssen Eltern zahlen (Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 192/16).
Unterhalt während des Studiums
Natürlich muss auch während des Studiums Unterhalt gezahlt werden. Und zwar unabhängig von der Wahl des Studienfaches und unabhängig davon, wie sinnvoll der Studiengang in den Augen der Eltern ist oder wie viel Zukunftsperspektive das Studium hat. Auch ein Studienort- oder Fachrichtungswechsel nach spätestens drei Semestern ist problemlos drin. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Kinder verpflichtet sind, zügig und zielorientiert zu studieren und dabei die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich zu überschreiten. Langes Bummeln müssen Eltern nicht finanzieren! Im Zweifel müssen Kinder ihren Eltern sogar Leistungsnachweise vorlegen. Wird an den Bachelor- ein Masterstudiengang angehängt, besteht auch während dieser Zeit Unterhaltspflicht, solange zwischen beiden Studiengängen nicht allzu viel Zeit verstreicht. Nach Studienende müssen Eltern noch maximal drei Monate lang Unterhalt zahlen, dann ist Schluss.
Unterhalt während eines Auslandsaufenthaltes
Ob work-and-travel, Au-Pair, Auslandsstudium oder einfach nur so um den Globus – viele Kinder zieht es ins Ausland. Ob es während dieser Zeit Unterhalt gibt, ist nach Auskunft der ARAG Experten stark davon abhängig, ob es dabei um eine Ausbildung geht oder nicht. Ist das Kind an einer ausländischen Universität eingeschrieben, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Voraussetzung dafür: Es muss einen Zusammenhang mit angestrebtem Studium oder Ausbildung in Deutschland geben. Auch wenn ein Au-pair sich einschreibt, kann das Kind evtl. Unterhalt bekommen. Hängematten-Tests, die Suche nach der perfekten Welle oder den Selbstfindungstrip durch die Wüste müssen Eltern nicht finanzieren. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass nach Rückkehr der Globetrotter wieder ein Unterhaltsanspruch entstehen kann, wenn eine erste Ausbildung oder ein Erststudium begonnen werden.
Voraussetzungen für Kindergeld
Das Kindergeld muss an volljährige Kinder direkt weitergeleitet werden, egal, ob sie noch zu Hause wohnen oder nicht. Aber es wird in voller Höhe auf den Unterhalt angerechnet. Die ARAG Experten weisen zudem darauf hin, dass Kindergeld nach dem 18. Geburtstag erneut beantragt werden muss. Volljährige sollten sich mit dem Antrag sputen, da es seit 2018 nur noch sechs Monate rückwirkend bezahlt wird. Ob Ausbildung oder Studium – liegen mehr als vier Monate zwischen Schule und Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts, gibt es kein Kindergeld mehr.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/