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Unterhalt: Nicht nur für Kinder!

(lifePR) (Düsseldorf, )
An der Düsseldorfer Tabelle orientiert sich der zu zahlende Kindesunterhalt - sie umfasst als Richtlinie ohne Gesetzeskraft Leitlinien für den monatlichen Unterhaltsbedarf des Kindes. Hierbei orientiert sie sich laut ARAG am bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten und am Alter des Kindes. Zudem geht sie von drei Unterhaltsberechtigten - zwei Kindern und einem Ehegatten - aus, was beispielsweise bei nur einem Kind zu einer abweichenden Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe führt.

Unterhalt für Kinder - neue Düsseldorfer Leitlinien Die Unterhaltssätze sind hierbei zu Beginn 2010 deutlich angestiegen.

Grund für diese Anpassungen ist die Anhebung der Kinderfreibeträge und des Kindergeldes. Die Änderungen führten in allen Einkommens- und Altersgruppen zu einem Anstieg von durchschnittlich ca. 13 Prozent. Die neuen Düsseldorfer Leitlinien, die zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht herausgegeben werden, liegen seit Anfang des Monats ebenfalls vor. Hierdurch kann sich unter Umständen nochmals eine Erhöhung des Kinderunterhaltes ergeben, da die Neufassung der Leitlinien festlegt, dass auch Weihnachts- und Urlaubsgeld zu berücksichtigen sind. Die Aktuelle Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien sind unter www.olg-duesseldorf.nrw.de abrufbar.

Unterhalt für Eltern

Aber auch Kinder müssen für ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen. Sogar wenn sie sich mit ihnen überworfen und seit Jahren keinen Kontakt haben. Auch bei einem zerrütteten Verhältnis zu den Eltern müssten sich die Kinder an den Kosten für das Pflegeheim beteiligen, besagt die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshof. Die Richter gaben damit dem Sozialamt recht, das von einem 49-jährigen Mann 701 Euro monatliche Kostenbeteiligung für das Pflegeheim seiner schizophrenen Mutter gefordert hatte. Der Mann war schon in Kindertagen nur lückenhaft von seiner Mutter versorgt worden. Seit 37 Jahren sah er seine Mutter so gut wie nicht mehr. Vor mehr als fünf Jahren, im April 2005, kam sie in ein Pflegeheim. Rente und Grundsicherung der 75-jährigen Seniorin decken die Kosten nicht, die Sozialhilfe muss zuzahlen. Nun will die öffentliche Hand Unterhalt vom Sohn - und den muss er nach dem BGH-Urteil vom Mittwoch auch bezahlen. Er wollte sich dagegen wehren und verwies darauf, dass ihn seine Mutter als Kind nie gut behandelt hatte. Aber das Oberlandesgericht in Hamm hatte ihn zur Zahlung verpflichtet. Dieses Urteil wurde jetzt in letzter Instanz vom BGH bestätigt (BGH, Az.: XII ZR 148/09).

Unterhalt für Eltern und Kinder

Wer nun Angst bekommt unter der Last der Unterhaltszahlungen für die Eltern und die Kinder zu verarmen, wird von den ARAG Experten beruhigt: Der Bundesgerichtshof hat schon mehrere Urteile über die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern gefällt. Dabei zeigte der Familiensenat Verständnis für die Sandwich-Generation, die für ihre kranken pflegebedürftigen Eltern aufkommen muss, aber für eigene Kinder sorgen muss. Beim Elternunterhalt haben Abkömmlinge grundsätzlich das Recht 1400 Euro im Monat für sich zu behalten (Selbstbehalt). Nur was darüber liegt, muss zur Hälfte für die Eltern abgeführt werden. Der Selbstbehalt ist aber nicht mit dem Nettoeinkommen zu verwechseln. Vielmehr kann jeder zunächst seine Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern abziehen, aber auch Haus- oder Darlehenszahlungen und Rücklagen für das Alter. Nur der Betrag, der danach übrig bleibt, wird als Grundlage genommen. Davon dann 1400 Euro frei, der überschießende Teil muss zur Hälfte für den Elternunterhalt zur Verfügung gestellt werden.

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