Ein Unternehmer muss in einem Verkaufsprospekt die eigene Identität oder die eigene Geschäftsanschrift angeben: In dem Werbeprospekt "R. Jetzt kaufen - nächstes Jahr zahlen!"hatte das Unternehmen Aktionsprodukte beworben, ohne seine eigene Identität und Geschäftsanschrift sowie die Geschäftsanschrift des in der Werbung in Bezug genommenen Finanzierungspartners anzugeben. Dies wurde nun vom zuständigen Oberlandesgericht als unzulässig erachtet, denn mit diesem Werbeverhalten hat das beklagte Möbelhaus gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen. Der Verbraucher muss im Hinblick auf die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann, erklären ARAG Experten die Gerichtsentscheidung. Es reicht nicht, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden können (OLG Hamm, Az.: I-4 W 84/11).
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