Wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Mieters nach Mietvertragsschluss so verschlechtern, dass die Miete nicht mehr vollständig bezahlt werden kann, kann laut ARAG vom Vermieter verlangt werden, dass er für einen Teil der Wohnung die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt. Im verhandelten Fall war die Klägerin seit Januar 2012 Mieterin einer Wohnung. Diese bestand aus drei Zimmern, Küche, einer Kammer und einer Dusche. Sie hatte nach der Scheidung die Wohnung von ihrem Ex-Ehemann übernommen. Ab Juli 2013 erhielt sie von ihrem geschiedenen Ehemann nicht mehr die Unterhaltszahlung in Höhe von 800 Euro monatlich. Da ihr nach Abzug aller Kosten von ihrem Gehalt nur 530 Euro zum Lebensunterhalt verblieben, wollte sie ein Zimmer ihrer Wohnung für 400 Euro monatlich untervermieten. Nach dem Mietvertrag war jedoch die Untervermietung nicht gestattet und der Vermieter lehnte es ab, ihr die Untervermietungserlaubnis zu erteilen. Die Mieterin erhob Klage gegen den Vermieter auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung und bekam Recht. Das Interesse der Mieterin, durch die Mieteinnahmen aus der Untervermietung die eigenen Wohnkosten zu senken, sei berechtigt, so das AG München, denn ihre finanzielle Lage habe sich erst nach Abschluss des Mietvertrags verschlechtert. Der Wunsch der Mieterin, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben, sei als Ausdruck ihrer privaten Lebensgestaltung zu respektieren. Daher könne sie auch nicht darauf verwiesen werden, eine billigere Wohnung anzumieten, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 422 C 13968/13).
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