Die in den unverbindlichen Preisempfehlungen eines Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise sind nicht immer geeignet, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen. ARAG Experten nennen einen beispielhaften Fall: Der spätere Kläger arbeitet bei einem Automobilhersteller. 2003 hatte er von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem ausgewiesenen Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung) von 17.917 Euro zu einem Kaufpreis von 15.032 Euro erworben. Finanzamt und Finanzgericht setzten den zu versteuernden Arbeitgeberrabatt auf Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlung und nicht des tatsächlichen Kaufpreises an. Zum Arbeitslohn gehören auch Vorteile, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Waren wie beispielsweise Jahreswagen verbilligt überlassen, erläutern ARAG Experten. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, richtet sich nach dem Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers den tatsächlichen Angebotspreis nicht zutreffend wiedergebe. Angebotener Endpreis im Sinne des Einkommenssteuergesetzes könne im Streitfall höchstens der um acht Prozent ermäßigte Preis sein, weil zu diesem Preis das Fahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten worden sei. Damit hat sich nach Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Abschläge und Freibeträge kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil mehr ergeben (BFH, Az.: VI R 18/07).
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