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Unzulässige Warenzusendung

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein Unternehmen versandte am 11.11.2008 Waren, obwohl die Bestellung vom 31.10.2008 einen Tag später und ein zweites Mal nach zehn Tagen ausdrücklich widerrufen worden war. Die Widerrufserklärungen waren jeweils per Mail bestätigt worden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Koblenz erfüllt das Verhalten des Unternehmens das Tatbestandsmerkmal der unerwünschten Werbung und der unbestellt zugesandten Ware. Unerheblich sei dabei, ob die Zusendung der Ware auf einem Versehen seitens der Beklagten beruhte, weil die Widerrufs-Mail zunächst automatisch bearbeitet wurde. Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) setze kein Verschulden auf Seiten des werbenden Unternehmers voraus, stellten die Richter klar. Auch der Einwand der Beklagten, der Besteller sei rechtskundig und habe deshalb mit der ihm unerwünscht zugesandten Ware richtig umgehen können, war für den Wettbewerbsverstoß ohne Bedeutung, erklären ARAG Experten. Das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken sei unabhängig von dem konkreten Einzelfall zu bewerten, weil ihr Verbot sowohl dem Schutz der Mitbewerber wie auch den Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern diene, erläuterte das OLG (OLG Koblenz, Az.: 9 U 20/09).
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