Wenn nicht genommener Urlaub bei kranken Arbeitnehmern verfällt, ist das laut ARAG Experten europarechtswidrig. Nach dem deutschen Bundesurlaubsgesetz ist der 4-wöchige Mindesturlaub zwar stets im Anspruchsjahr zu nehmen, aber wenn betriebliche oder persönliche Gründe dem entgegenstehen, ist eine Übertragung bis zum 31.03. des Folgejahres erlaubt. Wird der Urlaub allerdings auch bis dahin nicht genommen, verfällt er endgültig. Der Europäischer Gerichtshof kippte diese deutsche Rechtsauffassung allerdings. In dem verhandelten Fall konnte ein 60-jähriger Arbeitnehmer 2004 und 2005 seinen Jahresurlaub wegen Krankheit nicht nehmen. Als er danach vorzeitig in Rente ging, verlangte er von seinem Arbeitgeber die Abgeltung der nicht beanspruchten Urlaubstage. Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, nach BUrlG sei der Anspruch ersatzlos verfallen. Dagegen klagte der Mitarbeiter. In letzter Instanz urteilte der EuGH, dass der Verfall von Resturlaub spätestens zum 31.03. gegen europäisches Recht verstoße. Diese Praxis sei nur zulässig, wenn ein Arbeitnehmer auch tatsächlich Gelegenheit hatte, seinen Urlaub zu nehmen. Diese Möglichkeit hatte der Kläger jedoch nicht, da er infolge einer Krankheit arbeitsunfähig war (EuGH, Az.: C-350/06).
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