Der wohlverdiente Urlaub hat gerade begonnen, der Stress lässt nach und schon ist die Erkältung da. Oder noch schlimmer - die lang ersehnte Urlaubsreise endet mit einem gebrochenen Arm oder Bein. Das ist ärgerlich und der Erholung abträglich! Zum Glück werden die Tage der - durch ärztliches Attest nachgewiesenen - Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaubsanspruch angerechnet. Das bestimmt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch auf die übliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Urlaub verlängert sich aber laut ARAG Experten nicht automatisch um die Tage, an denen der Arbeitnehmer erkrankt war, sondern endet so wie ursprünglich beantragt. Die wegen der Erkrankung nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage können nur über einen neuen Urlaubsantrag genutzt werden. Kann der Urlaub wegen längerer Krankheit weder im laufenden Kalenderjahr noch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, steht dem Arbeitnehmer nach neuester Rechtsprechung sein Urlaubsanspruch bzw. bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Urlaubsabgeltungsanspruch (in Geld) nur noch für den Übertragungszeitraum von 15 Monaten zu (EUGH, Az.: C-214/10).
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