Selbstverständlich löst ein nahendes Insolvenzverfahren bei den Beschäftigten einer Firma Panik aus. Trotzdem sollten alle Handlungen auch weiterhin überlegt sein, raten ARAG Experten. So blieb eine Dame, deren Arbeitgeber Insolvenz anmelden musste, einfach ihrer Arbeit fern, um so noch rechtzeitig ihren Resturlaub zu verbrauchen. Sie wähnte, dies mit ihrem Vorgesetzten abgesprochen zu haben. Dieser konnte sich an dieses Gespräch im Nachhinein jedoch nicht erinnern, beharrte darauf, dass der übliche schriftliche Urlaubsantrag fehle und kündigte ihr fristlos. Aufgrund der eigenmächtigen Entscheidung, welche die Dame getroffen hatte, war der Arbeitgeber auch berechtigt, ihr zu kündigen. Allerdings hielt das Gericht hier eine fristgemäße Kündigung für angemessen. Zum einen gestand es der Arbeitnehmerin Unsicherheit, was mit ihrem Urlaubsanspruch geschehe, wegen der drohenden Insolvenz zu. Zum anderen brächte das Fernbleiben der Beschäftigten in dieser ohnehin ungeordneten Situation auch den Betriebsablauf nicht durcheinander (LAG Hamm, Az.: 2 Sa 43/07).
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