Hat ein Arbeitgeber berechtigte Zweifel daran, dass ein Beschäftigter während seines Urlaubs im Ausland tatsächlich erkrankt war, weil die vorgelegte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung Unstimmigkeiten aufweist, so ist es Sache des Arbeitnehmers, deren Richtigkeit zu beweisen. Gelingt ihm das nicht, so ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet, so die ARAG Experten. In einem konkreten Fall konnte ein Arbeitnehmer betriebsbedingt lediglich drei statt der erhofften vier Wochen Urlaub nehmen. Anstatt sich aus dem Urlaub im ursprünglichen Heimatland wieder pünktlich am Arbeitsplatz einzufinden, servierte der Arbeitnehmer dem verdutzten Chef ein Attest eines Krankenhauses einschließlich einer deutschsprachigen Übersetzung. Demnach befand er sich einige Tage in stationärer Behandlung. Für die Zeit nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus wurde ihm eine 30tägige Bettruhe empfohlen. Danach sei er wieder arbeitsfähig. Eine Kontrolluntersuchung wurde in der ärztlichen Bescheinigung nicht empfohlen. Der Arbeitgeber sah in dem Attest eine Gefälligkeits-Bescheinigung, zumal der Beschäftigte bereits im Frühjahr des gleichen Jahres schon einmal dabei aufgefallen war, unrichtige Angaben zu einer Erkrankung gemacht zu haben. Der Arbeitgeber mahnte den Kläger zwar nicht ab, weigerte sich aber, ihm für den Monat August den Lohn fortzuzahlen. Zu Recht, meinten die Richter und wiesen die Klage auf nachträgliche Lohnfortzahlung als unbegründet zurück. Es reicht zwar in der Regel die Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung als Beweis dafür aus, dass ein Beschäftigter tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. Wenn aber berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben aufkommen, muss der Beschäftigten beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Bescheinigung sind hier schon deswegen berechtigt, weil dem Arbeitnehmer, ohne sich zuvor einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen, nach einer empfohlenen Bettruhe von 30 Tagen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 11 Sa 178/10).
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