Wenn Eltern ihren Kindern ein Grundstück schenken, dürfen diese sich nicht zu früh freuen. Verarmen die Eltern, müssen die Beschenkten das Grundstück unter Umständen zurückgeben. Im vorliegenden Fall wollte die Sozialverwaltung durchsetzen, dass der Sohn einer Sozialhilfeempfängerin 20.000,00 € zahlt, da diese ihm Jahre zuvor zusammen mit seinen Geschwistern Miteigentumsanteile an einem Grundstück übertragen hatte. Mit diesem Geld sollten die Heimkosten bezahlt werden, die durch die Einkünfte der Mutter nicht gedeckt wurden. Das Gericht machte der Verwaltung aber einen Strich durch die Rechnung. Es urteilte, dass keine echte Schenkung vorliegt und somit auch kein rückforderbares Geschenk. Der Sohn hatte nämlich jedes seiner fünf Geschwister für ihren Anteil mit umgerechnet 10.000 Euro entschädigt. Nur seine Mutter hatte keine Gegenleistung erhalten, was das Gericht als unerheblich ansah. ARAG Experten wissen, dass eine echte Schenkung nur dann vorliegt, wenn die Zuwendung unabhängig von einer Gegenleistung auch an Dritte erfolgt (LG Coburg, Az.: 13 O 34/07).
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