Ohne Leistung kein Geld?
Nach Auskunft der ARAG Experten gilt nach wie vor der Grundsatz: Wird eine Leistung nicht erbracht, muss man nicht dafür zahlen. Ist die Zahlung bereits erfolgt, beispielsweise für ein Eintrittsticket, haben Verbraucher also einen Anspruch auf Rückerstattung. Ausnahme: Das Ticket wurde vor dem 8. März gekauft. Denn um Veranstaltern bei abgesagten Terminen eine finanzielle Verschnaufpause zu geben, wurde im Mai per Gesetz die Gutscheinregelung eingeführt. Danach haben Ticket-Käufer, die vor diesem Datum gebucht haben, keinen Anspruch mehr auf eine Auszahlung, sondern müssen auch einen Gutschein akzeptieren. Kann der Termin bis zum 31. Dezember 2021 nicht nachgeholt werden oder ist es dem Ticket-Käufer bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, an der Veranstaltung teilzunehmen, gibt es Geld zurück. Und auch, wenn der Verweis auf einen Gutschein für den Ticket-Käufer eine besondere Härte darstellen würde, kann er auf Rückzahlung des Preises bestehen.
Verträge und Abos
Ob Fitness-Einheit, Schwimmunterricht oder Klavierstunde – die nächsten Wochen müssen die Hobbys ruhen. Das gilt auch für Verträge, die man in diesem Rahmen geschlossen hat. Die neuen Corona-Maßnahmen, die ab Montag, den 2. November in Kraft treten, sind kein Kündigungsgrund. Trotzdem gilt natürlich auch hier der Grundsatz, dass es eine Form der Erstattung geben muss, wenn es keine Leistung gab. Nach Auskunft der ARAG Experten kann dies bedeuten, dass monatliche Beträge für die Zeit der Corona-bedingten Schließung ausgesetzt werden oder – falls die Beiträge weitergezahlt werden – sich der Vertrag beitragsfrei um die Corona-Zeit verlängert. Auch andere Alternativen sind denkbar, wie z. B. ein Gutschein für eine Trainingseinheit, eine Schnupperstunden für Freunde oder etwa ein Personal Training. Es kommt dabei auf die individuelle Verhandlung an, aber ein Gespräch mit dem Anbieter kann nach Ansicht der ARAG Experten nicht schaden.
Reise-Buchung stornieren
Eine der gestern beschlossenen Corona-Maßnahmen ist das Verbot von touristischen Übernachtungsangeboten in Deutschland. Die November-Reise fällt also ins Wasser! Immerhin darf die Buchung kostenlos storniert werden. Aber auch hier gibt es eine Gutscheinlösung des Gesetzgebers – wenn auch nur auf freiwilliger Basis: Wer eine Pauschalreise bereits vor dem 8. März gebucht und bezahlt hat, dem kann der Veranstalter statt der Rückzahlung einen Gutschein anbieten. Akzeptiert der Kunde den Gutschein, gibt es Geld erst zurück, wenn es nicht gelingt, die Reise bis Ende 2021 – aus welchen Gründen auch immer – nachzuholen. Möchte der Kunde dagegen lieber jetzt sein Geld zurück, muss der Veranstalter dem Wunsch nachkommen.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/coronavirus/was-ist-noch-wichtig