Die Insolvenzordnung
Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung - kurz: InsO - geregelt. Ausweislich von dessen § 1 zielt das Verfahren zum einen darauf ab, die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, zum anderen soll dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Das Verfahren wird grundsätzlich dann eröffnet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, sprich wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 InsO).
Vorraussetzungen für die Verbraucherinsolvenz
Für die Verbraucherinsolvenz gilt insoweit allerdings eine Besonderheit: Hier setzt die Eröffnung des Verfahrens voraus, dass zunächst erfolglos versucht wurde, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erreichen. Eine außergerichtliche Einigung muss mit Hilfe einer anerkannten öffentlichen oder privaten Schuldenberatung versucht werden. Der Schuldenberater stellt dazu einen Schuldenbereinigungsplan auf. In ihm werden alle offenen Forderungen der Gläubiger erfasst und gegebenenfalls Stundungen, Ratenzahlungen oder ein Schuldenerlass mit den Gläubigern vereinbart. Aber: Der Einigungsversuch scheitert bereits dann, wenn ein einziger Gläubiger den Zahlungsplan ablehnt oder während der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung betreibt. Dass keine Einigung zustande gekommen ist, muss dem Schuldner durch den Berater bescheinigt werden. Erst dann kann der Schuldner einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zusammen mit dem Insolvenzantrag soll auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung - die letzte Stufe der Verbraucherinsolvenz - gestellt werden. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht, ob eine Einigung mit den Gläubigern im Rahmen eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens erzielt werden kann. Falls das Gericht diese Frage mit Ja beantwortet, verschickt es den Schuldenbereinigungsplan an die Gläubiger. Wenn die Mehrheit der Gläubiger diesen Plan ablehnt, wird das Insolvenzverfahren eingeleitet. Das Gericht bestimmt dann einen Treuhänder. Seine Hauptaufgabe besteht in der Verwaltung und der Verwertung der sog. Insolvenzmasse. Zur Insolvenzmasse gehören das Vermögen und das pfändbare Einkommen des Schuldners. Daraus sind die Verfahrenskosten zu zahlen und die Gläubiger zu befriedigen.
Wohlverhaltensphase und die Restschuldbefreiung
An das Insolvenzverfahren schließen sich die Wohlverhaltensphase und die Restschuldbefreiung an. Restschuldbefreiung bedeutet, dass der Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit wird. Nach der derzeit noch geltenden Insolvenzordnung ist die Restschuldbefreiung erst sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Diesen Zeitabschnitt bezeichnet man als Wohlverhaltensphase. Das bedeutet: Der Schuldner darf sich in dieser Zeit nichts zuschulden kommen lassen. Ihm werden bestimmte Pflichten, sogenannte Obliegenheiten, auferlegt. So muss er beispielsweise eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich um eine solche bemühen, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens und andere Zahlungen an den Treuhänder abführen und jeden Wechsel des Wohnsitzes, der Arbeitsstelle oder der familiären Situation melden. Die Erfüllung der Obliegenheiten ist Voraussetzung für eine Restschuldbefreiung. Wer dagegen unangemessene neue Schulden macht oder sein Vermögen verschwendet, dem wird die Restschuldbefreiung versagt. In Zukunft kann der Schuldner bei entsprechendem "Wohlverhalten" unter Umständen auch schon nach der Hälfte der Zeit von seinen restlichen Schulden befreit werden. Das regelt das Gesetz zur Reform der Verbraucherinsolvenz, das im vergangenen Sommer verabschiedet wurde. Voraussetzung: Der Schuldner muss innerhalb der ersten drei Jahre mindestens 35 Prozent seiner Schulden beglichen und die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt haben. Begleicht der Schuldner nur die Verfahrenskosten, erfolgt immerhin noch eine Verkürzung auf fünf Jahre. Ansonsten bleibt es beim sechsjährigen Restschuldbefreiungsverfahren. Die neue Regelung steht uneingeschränkt allen natürlichen Personen offen. Sie kommt für Verfahren zur Anwendung, die ab dem 1. Juli 2014 eröffnet werden.
Insolvenzplanverfahren
Daneben eröffnet das neue Gesetz auch für Verbraucherinsolvenzen die Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens. Konkret bedeutet das, dass der Schuldner jederzeit vor Abschluss des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vorlegen kann. Ist die Mehrheit der Gläubiger mit diesem Plan einverstanden, kann der Schuldner auch auf diesem Wege - also ohne Restschuldbefreiungsverfahren - entschuldet werden. Ein Insolvenzplan kann auch schon in Insolvenzverfahren vorgelegt werden, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden.
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