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Verbraucherinsolvenz: Chance für finanziellen Neuanfang

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Wirtschaftskrise geht auch an den deutschen Prviathaushalten nicht spurlos vorbei. So kommt der "Schuldenreport 2009" zu dem Ergebnis, dass drei bis vier Millionen Haushalte ihre finanziellen Verpflichtungen schon jetzt nicht mehr erfüllen können. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist häufig die letzte Möglichkeit, die Abwärtsspirale zu stoppen und einen finanziellen Neuanfang zu starten. ARAG Experten beantworten die wichtigsten Fragen zur Verbraucherinsolvenz.

Die Möglichkeit zur Verbraucherinsolvenz wurde vor zehn Jahren in Deutschland eingeführt und wird immer häufiger genutzt. Allein im ersten Halbjahr 2009 verzeichnete die Creditreform 50.350 Verbraucherinsolvenzen - dies ist eine Steigerung von 4 % gegenüber dem Vorjahr. Im gesamten Jahr 2007 waren es 105.300 Fälle - ein Anstieg von 8.800 im Vergleich zum Jahr 2006. Verbraucherschützer begrüßen diese Regelung, da Privatleute sich innerhalb von sechs Jahren von ihren Schulden befreien können.

1. Wer kann Verbraucherinsolvenz beantragen?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht folgenden Personengruppen offen:
- Überschuldeten Verbrauchern, also etwa abhängig Beschäftigten (Angestellten und Arbeitern), Beamten, Hausfrauen, Rentnern und Arbeitslosen. Zu dieser Personengruppe zählen auch freie Mitarbeiter, leitende Angestellte oder Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer. Auf die Höhe der gegen diese Schuldner gerichteten Forderung kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Anzahl ihrer Gläubiger.
- Selbstständigen, mit überschaubaren Vermögensverhältnissen, wenn gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

2. Wer hilft bei der außergerichtlichen Schuldenregulierung?

Es muss sich um eine zur Schuldnerberatung geeignete Person oder Stelle handeln. Geeignete Personen für die Beratung der Schuldner sind aufgrund ihres Berufes:
- Rechtsanwälte,
- Notare oder
- Steuerberater.

Die Bundesländer haben im Einzelnen bestimmt, wer als geeignete Stelle in Betracht kommt. Zu den wichtigsten gehören die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und Sozialämter.

3. Ist die außergerichtliche Schuldenregulierung kostenlos?

Die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und Sozialämter beraten kostenlos. Daher ist es zum Teil sehr schwierig, kurzfristig einen Termin zu vereinbaren. Es kommt nicht selten vor, dass Schuldner mehrere Monate warten müssen. Schneller geht es hingegen, wenn ein Rechtsanwalt die außergerichtliche Schuldenregulierung durchführen soll. Für diese Dienstleistung verlangt ein Rechtsanwalt ein Entgelt, dessen Höhe er regelmäßig nach einer gesetzlichen Vergütungstabelle bestimmen wird. Der Antragsteller sollte sich deshalb vorher bei dem zuständigen Amtsgericht informieren, ob ihm ein Anspruch auf Beratungshilfe zusteht.

4. Empfiehlt es sich, einen privaten Schuldenregulierer zu beauftragen?

Nein, da es in dieser Branche zu viele schwarze Schafe gibt. Viele private Anbieter versprechen eine "schnelle" und "einfache" Hilfe auf dem Weg zur Schuldenfreiheit. Diese Anbieter sind aber nicht am Wohl des Schuldners interessiert, sondern in erster Linie an dem eventuell noch vorhandenen Restvermögen. Oft verlangen sie einen Kostenvorschuss und beenden ganz schnell ihre Tätigkeit, wenn der Schuldner keine weiteren Zahlungen mehr leistet. Im Ergebnis hat der Schuldner damit bereits auf der ersten Station seines Weges zur Entschuldung neue Schulden angehäuft. Schuldner, die nicht so lange auf einen Termin bei einer kostenfreien Schuldnerberatung warten und dennoch schnell professionelle Hilfe in Anspruch nehmen wollen, sollten sich deshalb sorgfältig über die privaten Anbieter informieren (beispielsweise über das Internet) und sich nicht von Versprechungen blenden lassen.

5. Beinhaltet das Verbraucherinsolvenzverfahren automatisch eine Restschuldbefreiung?

Nein, die Restschuldbefreiung setzt einen entsprechenden Antrag des Schuldners voraus. Ohne Antrag wird kein Schuldner von seinen Schulden befreit. Der Restschuldbefreiungsantrag sollte aber mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Denn ohne Restschuldbefreiungsantrag schließt sich auch keine Wohlverhaltensphase - von i.d.R. 6 Jahren - an. Verhält sich der Schuldner in dieser Zeit redlich, erlässt ihm das Gericht nach Ablauf der Frist die Restschulden. Wird im Fall eines völlig mittellosen Schuldners auch der Insolvenzantrag abgelehnt, erfolgt ein Eintrag in ein besonderes Schuldnerverzeichnis, das bei den Amtsgerichten geführt wird. Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich, so dass sich zukünftige oder ehemalige Geschäftspartner über die Vermögenssituation des Schuldners informieren können. Nach Ablehnung des Insolvenzantrags und ohne eine Restschuldbefreiungsantrag können Gläubiger auch wieder Einzelvollstreckungen vornehmen.
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