Die Insolvenzordnung
Das Insolvenzverfahren in Deutschland ist in der Insolvenzordnung – kurz: InsO – geregelt. Das Verfahren wird grundsätzlich dann eröffnet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, sprich wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 InsO). Laut § 1 zielt das Verfahren zum einen darauf ab, die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, zum anderen soll dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Dieses glückliche Ende lässt aber in der Regel einige Jahre auf sich warten.
Die Dauer des Verfahrens in Deutschland
Zwischen dem ersten Gang zum Anwalt und der Restschuldbefreiung vergehen im besten Fall etwas über drei, im Regelfall etwas über sechs Jahre. ARAG Experten rechnen vor, wie diese Dauer zustande kommt:
- Vorbereitungsphase: zwei bis drei Monate
- Gerichtliches Privatinsolvenzverfahren: ein Jahr
- Wohlverhaltensphase bis zur Restschuldbefreiung: weitere zwei bis fünf Jahre
Besser das Verfahren in Deutschland verkürzen
Die ARAG Experten stellen infrage, ob die Entschuldung im Ausland wirklich günstiger ist: Wer sich im Ausland entschulden will, muss nicht nur den Anbieter bezahlen, der oftmals hohe Gebühren nimmt. Hinzu kommen noch die Umzugs- und Lebenshaltungskosten. Wer trotz Insolvenz genug Geld für diese Variante hat, solle sich lieber fragen, ob er nicht in Deutschland über einen Insolvenzvergleich schuldenfrei werden kann. Auch die Wohlverhaltensphase von sechs Jahren lässt sich mit etwas Geld sehr verkürzen. Zahlt der Schuldner alle Verfahrenskosten, dauert die Wohlverhaltensphase nur noch fünf Jahre. Kann er darüber hinaus sogar noch 35 Prozent der Gläubigerforderungen erfüllen, ist die Durststrecke sogar schon nach drei Jahren vorbei. Dann dauert sie kaum noch länger als im Ausland.