Der Fall
Der Kläger war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel sah die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan vor. Vor der Beendigung des Mietverhältnisses Ende 2006 ließ der Kläger die Wohnung für 2.687 € renovieren. Später erfuhr er, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam und er deshalb zur Ausführung dieser Arbeiten nicht verpflichtet war. Im Dezember 2009 reichte er Klage ein, mit der er die Zahlung von 2.687 € verlangte. Die Beklagten wandten dagegen ein, dass der Anspruch verjährt sei.
Entscheidung
Der für das Wohnraummietrecht zuständige Senat des BGH entschied: Der eingeklagte Erstattungsanspruch war bei Klageerhebung bereits verjährt. Zur Begründung wiesen die Richter auf eine Vorschrift im Wohnraummietrecht hin, nach der Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses verjähren. Diese Vorschrift erfasse auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.
Fazit
Wer als Mieter aufgrund einer mietvertraglichen Klausel Schönheitsreparaturen durchgeführt hat - egal ob während der Mietzeit oder vor dem Auszug -, sollte spätestens im Zuge der Beendigung des Mietverhältnisses prüfen, ob die entsprechende Klausel wirksam war. Zeigt sich, dass die Klausel unwirksam war, sollten Erstattungsansprüchen gegen den Vermieter kurzfristig schriftlich geltend gemacht werden. Zahlt der Vermieter daraufhin nicht, muss der Anspruch vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Mietvertrages gerichtlich geltend gemacht.