Das sah der Urologe nicht so und beantragte im Dezember 2009 einen Mahnbescheid, gegen den dann flugs der Patient Widerspruch einlegte. Das Amtsgericht München gab dem Mediziner Recht und verurteilte dessen Patienten zur Zahlung der gesamten offenen Rechnungssumme.
Eine Verjährung der Forderungen ist nämlich nicht eingetreten, erläutern ARAG Experten.
Für gewöhnlich verjährt ein Anspruch zwar nach drei Jahren, doch laut einer Sondervorschrift der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches. Das heißt, die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Erstellen der Rechnung.