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Verjährung verschoben!

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Mann traute seinen Augen kaum, erreichte ihn doch im Dezember 2006 eine Rechnung über 1.500 Euro für eine fachärztlicher urologischer Behandlung, die im Juni 2003 bis September 2004 stattgefunden hatte. Ein Jahr später nämlich im Dezember 2007 flatterte dem Mann eine zweite Rechnung über 800 Euro ins Haus. Bezahlen mochte der wieder Genesene beide Rechnungen nicht; schließlich waren die Ansprüche des Arztes nach drei Jahren verjährt.

Das sah der Urologe nicht so und beantragte im Dezember 2009 einen Mahnbescheid, gegen den dann flugs der Patient Widerspruch einlegte. Das Amtsgericht München gab dem Mediziner Recht und verurteilte dessen Patienten zur Zahlung der gesamten offenen Rechnungssumme.

Eine Verjährung der Forderungen ist nämlich nicht eingetreten, erläutern ARAG Experten.

Für gewöhnlich verjährt ein Anspruch zwar nach drei Jahren, doch laut einer Sondervorschrift der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches. Das heißt, die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Erstellen der Rechnung.
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