In einem aktuellen Fall erwarb ein Hausbesitzer für 1.382,27 Euro polierte Bodenfliesen und ließ diese in seinem Haus verlegen. Nachdem mehr als die Hälfte der Fliesen verlegt waren, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen fest, welche sich als feine Mikroschleifspuren herausstellten und nicht beseitigt werden konnten. Abhilfe war nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich. Die Kosten dafür beliefen sich auf 5.830,57 Euro. Der EuGH hatte zu klären, ob die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG den Verkäufer im Falle einer Ersatzlieferung verpflichtet, die schadhaften Fliesen (das vertragswidrige Verbrauchsgut) auszubauen und die neuen mängelfreien Fliesen (die Ersatzsache) einzubauen oder die entsprechenden Kosten zu tragen. Dies wurde nach Auskunft der ARAG Experten von dem EuGH bejaht. Die Ersatzlieferung wäre für den Käufer mit zusätzlichen finanziellen Belastungen verbunden, wenn der Verkäufer nicht zum Aus- und Einbau oder zur entsprechenden Kostenübernahme verpflichtet wäre, so die Europa-Richter (EuGH, Rs. C-65/09).
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Verkäufer trägt Einbaukosten der Ersatzlieferung
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