Das in Niedersachsen neu eingeführte Verkehrsschild „Baumunfall“ macht ein an gleicher Stelle angeordnetes Tempolimit nicht unwirksam. Im konkreten Fall befuhr ein Mann mit seinem Pkw eine Landstraße im Landkreis Osnabrück. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 70 km/h. An den Tempo-Limit-Schildern war jeweils ein Zusatzschild angebracht, auf dem ein Auto zu sehen ist, das gegen einen Baum prallt. Der Mann fuhr mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h, als er geblitzt wurde. Er erhielt einen Bußgeldbescheid über 80 Euro. Dagegen legte er Einspruch ein und vertrat die Auffassung, dass die Bedeutung des Zusatzschildes unklar und das angeordnete Tempolimit deswegen unwirksam sei. Ein Verkehrsteilnehmer könne auf die Idee kommen, dass die Geschwindigkeit nur dann 70 km/h betrage, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei. Gegen die Zurückweisung des Einspruchs durch das Amtsgericht legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das aufgerufene Gericht entschied, dass das angeordnete Tempolimit nicht unwirksam sei. Das Zusatzschild weise auf die Gefahr von Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hin. Eine andere Auslegung komme nicht ernsthaft in Betracht. Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer gehe nicht davon aus, dass das Tempolimit nur dann gelte, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei. Auch die Tatsache, dass das Zusatzzeichen „Baumunfall“ nicht in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt sei, ist mangels abschließender Regelung der Gefahrenzeichen unerheblich, erklären ARAG Experten. (OLG Oldenburg, Az.: 2 Ss (OWi) 297/15)
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