Eine Apotheke treffen in der Regel geringere Sicherungspflichten als Geschäfte mit großem Publikumsandrang wie etwa Kaufhäuser. Im konkreten Fall hatte eine Kundin Bei einem Sturz in einer Apotheke eine Radiusköpfchenfraktur am rechten Ellenbogen erlitten. Sie musste operiert werden und war einige Wochen arbeitsunfähig. Zum Unfallzeitpunkt herrschte winterliche Witterung, aufgrund dessen die Wege zur Apotheke teilweise mit Schnee und Schneematsch bedeckt waren. Im Eingangsbereich der Apotheke befanden sich zwei Fußmatten mit einer Lauflänge von jeweils circa 1,40 Meter. Eine davon war etwas gröber und lag vor der Eingangstür, die andere war etwas feiner und befand sich im Innenbereich. Eine Reinigungskraft war gerade dabei, den Boden zu reinigen. Die Kundin meint, aufgrund des feuchten Fußbodens ausgerutscht zu sein und verlangt von der Apotheke die Aufwendungen, die ihr aus dem Unfall entstanden sind und ein Schmerzensgeld. Die Apotheke habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Da der Eigentümer der Apotheke sich weigerte zu zahlen, landete die Sache vor Gericht. Das AG München wies die Klage ab, denn der Apotheker habe keine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Grundsätzlich seien diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Mensch für ausreichend halten darf. Eine Apotheke träfen geringere Verkehrssicherungspflichten als zum Beispiel Kaufhäuser oder sonstige Einrichtungen mit großem Publikumsandrang. In Apotheken herrsche regelmäßig kein Publikumsandrang, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränkt. Zudem gingen von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen aus und auch das Warensortiment einer Apotheke ruft regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervor. Gerade im Winter existiere aber die naheliegende Gefahr, dass Kunden von draußen Feuchtigkeit und Verunreinigungen in eine Apotheke hineintragen und dadurch der Boden zu einer Gefahrenstelle wird. Der Apotheker habe aber ausreichend dafür Sorge getragen, dass Feuchtigkeit und Verunreinigungen nach Möglichkeit nicht in den Innenraum der Apotheke gelangen und, wenn doch, umgehend beseitigt werden, ergänzen ARAG Experten (AG München, Az.: 274 C 17475/15)
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