Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters kann laut ARAG Experten erst dann verjähren, wenn der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Auch dann, wenn das Schaden auslösende Ereignis bereits mehr als 30 Jahre zurückliegt. In einem konkreten Fall hatte es einen schweren Wasserschaden inklusive einsturzgefährdeter Decke gegeben, weil in einer Mietwohnung mehr als drei Jahrzehnte zuvor der Fliesenboden im Bad ausgetauscht worden war. Die Arbeiten waren allerdings nicht fachgerecht ausgeführt worden und es fehlte eine wichtige Dichtung unterhalb der Fliesen. So konnte Wasser unbemerkt über 30 Jahre in den Fußboden einsickern und schlussendlich schwere Schäden an der darunter liegenden Wohnung anrichten. Als der Vermieter Schadensersatz für Reparaturarbeiten in Höhe von knapp 38.000 Euro verlangte, weigerten sich die Mieter, weil der Fall ihrer Ansicht nach verjährt war (Paragraf 199 Absatz 3 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Doch die Richter gaben einer Sonderregelung Vorrang (Paragraf 548 Absatz 1 Satz 2, Paragraf 200 Satz 1 BGB), wonach die dort vorgesehene Verjährung von sechs Monaten erst ab Rückgabe der Mietsache beginnt (Az.: VIII ZR 132/20). Die Mieter wenden ein, eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz seien verjährt. Der fehlerhafte Umbau habe mehr als 30 Jahre vor Erhebung der Schadensersatzklage stattgefunden. Die Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren gemäß Paragraf 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB sei daher abgelaufen. Amts- und Landgericht teilten die Meinung der Mieter.
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Vermieter fordert nach 30 Jahren Schadensersatz
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