Der Fall
Dem Urteil lag der Fall einer Mieterin zugrunde, die sich vor Gericht gegen eine Heizkosten-Nachzahlung von 3.000 Euro gewehrt hatte. Die Mieterin war der Ansicht, dass die Vermieterin die Heizkosten in dem teilweise leerstehenden Haus einseitig auf sie abgewälzt hatte. Denn diese hatte die Kosten nach ihren pauschal an ein Energieunternehmen gezahlten Leistungen berechnet, nicht aber nach dem tatsächlichen Verbrauch der Mieterin. Eine solche Heizkosten-Berechnung kann allerdings zu Ungerechtigkeiten führen, weil für die Vorauszahlungen nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres maßgeblich ist.
Heizkostenverordnung
Der BGH verwies den konkreten Fall zurück an das Landgericht Frankfurt am Main. Dort muss die Vermieterin nun eine korrekte Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch vorlegen. Notfalls müsse der Verbrauch für den Zeitraum geschätzt werden, so ARAG Experten. Nach der Heizkostenverordnung dürfen nämlich nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden. Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen wird diesem Prinzip nicht gerecht. ARAG Experten raten die Abrechnungen genau zu prüfen und unter Umständen zu beanstanden.
Wasser und Abwasser weiter nach Vorauszahlung
Bei den Kosten für Wasser und Abwasserentsorgung ist eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen allerdings weiter rechtens. Dort gibt es nämlich keine spezielle Regelung wie die Heizkostenverordnung. 2008 hatte der BGH sogar geurteilt, dass Wasserkosten nicht exakt nach dem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum berechnet werden müssen. Eine präzise, auf die Monate umgerechnete Abrechnung der Wasserkosten sei zu aufwendig und damit dem Vermieter nicht zumutbar, hieß es damals (BGH, Az.: V III ZR 156/11 und VIII ZR 49/07).