Ein freischaffender Künstler mietete einen Lagerraum im Keller eines Anwesens der beklagten Vermieterin. Dort lagerte er zahlreiche von ihm gefertigte Reliefs. Im Februar 2008 erfuhr die Vermieterin von einem Wassereintritt in den Kellerräumen des Anwesens. Ein Rohr an der Anschlussstelle der Heizung zum Ausdehnungsgefäß war gebrochen. Das austretende Wasser sammelte sich in dem vom Kläger angemieteten Raum. Die Vermieterin ließ umgehend das Wasser abpumpen und es wurde damit begonnen, die zum Teil in Folie verpackten Reliefs des Klägers ins Trockene zu bringen. Nach der Darstellung des Klägers sind durch die Wassereinwirkung insgesamt 141 seiner Werke so beschädigt worden, dass sie unverkäuflich sind. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Beklagte im Hinblick auf den Rohrbruch kein Verschulden treffe und daher keine Zahlungspflicht besteht. Eine generelle Pflicht des Vermieters, Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen, besteht nicht. Ein Vermieter ist lediglich zu denjenigen Maßnahmen verpflichtet, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachtet, um andere vor Schäden zu bewahren, ergänzen ARAG Experten (OLG Koblenz, Az.: 2 U 779/09).
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